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Verpackungssteuer

In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Der Steuerbetrag beträgt:

  • 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
  • 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
  • 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Tübinger Verpackungssteuer im März 2022 nach der Klage einer Franchise-Nehmerin einer Fast-Food-Kette für ungültig erklärt. Dagegen hat die Universitätsstadt Tübingen auf Beschluss des Gemeinderats Revision eingelegt. Die Entscheidung über die Zukunft der Tübinger Verpackungssteuer liegt damit beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Wie lange das Verfahren dauert, ist noch nicht bekannt.

Der Gemeinderat hat im Juni 2022 entschieden, dass die Verpackungssteuer weiterhin erhoben wird. Damit bleiben Tübinger Betriebe, die Einwegverpackungen verkaufen, steuerpflichtig. Bis zur Entscheidung über die Revision am Bundesverwaltungsgericht zieht die Stadtverwaltung die Steuer noch nicht ein. Die Betriebe erhalten noch keinen Festsetzungsbescheid, können aber Vorauszahlungsbescheide beantragen – beispielsweise, wenn sie aus steuerlichen Gründen Vorauszahlungen leisten möchten.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Übrigens: Auf Mehrweg-Verpackungen fällt keine Verpackungssteuer an! Deshalb lohnt es sich für Betriebe, auf Mehrweg umzusteigen. Weitere Informationen und Fördermöglichkeiten: www.tuebingen.de/mehrweg

Kontakt

E-Mail verpackungssteuer@tuebingen.de