Informationen für Wählerinnen und Wähler
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag in der Universitätsstadt Tübingen das Bürgerrecht nach § 12 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) besitzen. Das sind alle Personen,
- die deutsche Staatsangehörige im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger/innen),
- am Wahltag 16 Jahre alt sind,
- ihre (Haupt-)Wohnung seit mindestens drei Monaten in Tübingen haben
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2 GemO).
Rückkehrer_innen, die durch Wegzug aus Tübingen ihr Bürgerrecht verloren haben, aber vor Ablauf von drei Jahren wieder nach Tübingen zugezogen sind, können sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Wer seine Wahlbenachrichtigung verlegt hat, kann auch nur mit dem Personalausweis oder Reisepass wählen. In welchem Wahllokal man seine Stimme abgeben muss, steht auf der Wahlbenachrichtigung und kann auch im Wahlraumfinder abgerufen werden.
Briefwahl
Erst in den Tagen nach der Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 27. September 2022 können die Stimmzettel gedruckt und Briefwahlunterlagen ausgegeben werden. Wer bereits jetzt Briefwahlunterlagen beantragen möchte, kann dies wie folgt tun:
- schriftlich mit der Wahlbenachrichtigung
- online beantragen (dazu ist die Wahlbenachrichtigung erforderlich)
- per Quick Response (QR-Code)
Mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code kann mit mobilen Endgeräten ein Antrag aufgerufen werden, der nur noch um das Geburtsdatum ergänzt werden muss. - per E-Mail an wahlentuebingen.de
Anzugeben sind dabei neben dem Namen und der vollständigen Anschrift auch das Ausstellungsdatum des Personalausweises oder Reisepasses. Bei einer von der Wohnanschrift abweichenden Versandadresse ist anzugeben, ob die Briefwahlunterlagen bei einer möglichen Neuwahl auch an die genannte Anschrift gesendet werden sollen.
Persönliche Abholung der Briefwahlunterlagen
Die Stimmzettel werden frühestens ab Donnerstag, 29. September 2022, vorliegen. Erst dann kann man die Unterlagen auch persönlich abholen: im Foyer des Rathauses am Markt (Montag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 16 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 17 Uhr). Außerdem ist voraussichtlich ab 30. September 2022 eine persönliche Abholung der Unterlagen in den Bürgerbüros Stadtmitte, Derendingen und Lustnau sowie in den acht Verwaltungsstellen möglich. Hierfür ist eine Terminvereinbarung notwendig. Für die Beantragung müssen Personalausweis oder Reisepass und die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Wer Briefwahlunterlagen für Dritte abholen möchte, benötigt dafür eine Vollmacht. Diese ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorgedruckt. Wer seine Wahlunterlagen im Rathaus am Markt persönlich beantragt, kann dort dann auch gleich wählen.
Hinweise für Rückkehrer_innen
Für die Oberbürgermeisterwahl gibt es als Besonderheit die sogenannte „Rückkehrer-Regelung“. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der dreimonatigen Mindestwohndauer für Wahlberechtigte. Wer nach dem 23. Juli wieder nach Tübingen zugezogen ist und in den drei Jahren davor schon einmal das Wahlrecht in Tübingen besaß, ist von der Wartezeit befreit und kann auf Antrag sofort ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Der Antrag kann bis zum 2. Oktober oder bei späterem Zuzug unverzüglich gestellt werden. Die Anmeldung bei der Meldebehörde muss erfolgt sein. Die Anmeldung ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Erhalten Sie vor Ablauf der oben genannten Frist über die Online-Terminvereinbarung keinen Termin zur Anmeldung in Tübingen, können Sie per E-Mail oder telefonisch
- beim Bürgerbüro Stadtmitte, buergeramttuebingen.de, Telefon 07071 204-2040
- beim Bürgerbüro Lustnau, rathaus-lustnautuebingen.de, Telefon 07071 204-1260
- beim Bürgerbüro Derendingen, rathaus-derendingentuebingen.de, Telefon 07071 204-1308 und
- bei den Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim um einen dringenden Termin anfragen. Geben Sie bitte als Grund für die Dringlichkeit den Wiederzuzug an.
Wie wird gewählt?
- Stimmzettel erhalten die Wähler_innen erst im Wahllokal (es sei denn, sie beantragen Briefwahl).
- Jede_r Wähler_in hat eine Stimme zu vergeben.
- Wird mehr als eine Stimme vergeben, ist der Stimmzettel ungültig.
- Für die Wähler_innen besteht zudem eine positive Kennzeichnungspflicht. Es genügt nicht, Namen zu streichen.
- Im Wahllokal wird der Stimmzettel nach der Stimmangabe gefaltet und ohne Stimmzettelumschlag in die Wahlurne eingeworfen.