Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit
Die Eheschließung ist bei jedem Standesamt in Deutschland möglich. Zuvor ist die Eheschließung beim Standesamt anzumelden, zuständig ist dafür das Standesamt des Wohnsitzes (in Deutschland). Die notwendigen Unterlagen sind im Vorfeld einzureichen. Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Termin zur Anmeldung vereinbart.
Ablauf:
Die beabsichtigte Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (Beitrittserklärung).
Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Unterlagen:
Im Regelfall genügen folgende Unterlagen, wenn beide Partner noch nie verheiratet waren beziehungsweise noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, volljährig sind und keine gemeinsamen Kinder haben:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Geburt im Inland: Beglaubigter Ausdruck/beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil (nicht älter als 6 Monate bei der Anmeldung der Eheschließung) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes. Sofern Sie in Tübingen geboren sind, entfällt die Vorlage des Geburtsnachweises.
- Sofern der Wohnsitz nicht Tübingen ist: erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes (nicht älter als vier Wochen bei der Anmeldung der Eheschließung). Eine Anmeldebestätigung genügt nicht.
- Ist in Tübingen nur der Nebenwohnsitz angemeldet, so ist die erweiterte Meldebescheinigung des Hauptwohnsitzes vorzulegen.
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern (beispielsweise Einbürgerungsurkunde).
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Formulare und Merkblätter:
- Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschließung
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Frist:
Stellt das Standesamt nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Ansonsten müssen Sie die Eheschließung neu anmelden.
Kosten:
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit): 40 Euro
- Anmeldung der Eheschließung (Prüfung der Ehefähigkeit), wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: 80 Euro
- Standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
- Standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten (beispielsweise an Samstagen): 60 Euro und zusätzlich Auslagenersatz
- Standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde: 30 Euro
- Für jede Eheurkunde: 12 Euro
- Für jede mehrsprachige Urkunde (Auszug aus dem Heiratseintrag): 12 Euro
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise entstehen, wenn die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts vorgenommen wird.
Weitere Informationen finden Sie unter standesamtliche Trauungen
Rechtsgrundlage:
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Keine Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.