Direkt zum Inhalt

Integrationskurse für Ausländer

Das Aufenthaltsgesetz garantiert ein staatliches Integrationsangebot in Form eines Integrationskurses. Dieser umfasst Folgendes:

  • Basis- und Aufbausprachkurs
    (insgesamt 600 Unterrichtsstunden; in begründeten Fällen bis zu 1.200 Stunden) zur Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
  • Orientierungskurs
    (45 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland

Um das Erlernen der deutschen Sprache möglichst individuell zu fördern, bestehen die Sprachkurse aus sechs Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen.

Ziel der Sprachkurse ist der Erwerb „ausreichender Sprachkenntnisse“, mit denen der Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden soll, sich im Alltag in deutscher Sprache zu verständigen. Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch (entspricht Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachgewiesen. Teilnehmer können einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem sie 600 Unterrichtsstunden absolviert haben. In begründeten Ausnahmefällen besteht eine Höchstförderdauer von 1.200 Stunden.

Hinweis: Mit der Durchführung der Integrationskurse werden private und öffentliche Träger beauftragt, die vom Bundesamt zugelassen sind. Auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können Sie nach Kursveranstaltern in Ihrer Nähe suchen.

Voraussetzung:

Der Anspruch auf Teilnahme an dem Integrationskurs ist an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und setzt einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Der Anspruch entsteht mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • zu Erwerbszwecken (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit)
  • zum Zweck des Familiennachzuges
  • aus humanitären Gründen als Asylberechtigter und Konventionsflüchtling
    oder
  • bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an diejenigen, denen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteil worden ist

Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme. Der Teilnahmeanspruch erlischt automatisch zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

Kein Teilnahmeanspruch besteht

  • Bei Hochqualifizierten
  • Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen
  • Bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
  • wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen (der Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs bleibt in diesem Fall erhalten)

Hinweise: Unionsbürger haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind.

Zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist verpflichtet, wer zur Teilnahme berechtigt ist und

  • sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (in bestimmten Fällen besteht eine Teilnahmepflicht davon abweichend sogar dann, wenn keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind)
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
  • in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert wird.

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

  • die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
  • die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
  • deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder
  • die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.

Achtung: Eine vom Ausländer Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis und – wenn der Ausländer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (beispielsweise Arbeitslosengeld II) bezieht – bis zu einer Leistungskürzung von 30 Prozent führen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs vorab zu erheben, wenn ein Ausländer seine Teilnahmepflicht verletzt.

Ablauf:

Die Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung wird von der Ausländerbehörde bestätigt. Mit der Bestätigung können Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden. Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

Wer schon ein wenig Deutsch spricht, kann vor Beginn des Kurses einen kostenlosen Einstufungstest ablegen. Eventuell können dann einzelne Kursabschnitte übersprungen werden. Entsprechen die Sprachkenntnisse bereits dem in den Kursen angestrebten Niveau, bescheinigt die Ausländerbehörde dem Ausländer, dass kein Integrationskurs besucht werden muss.

Am Ende des Kurses muss ein Test abgelegt werden. Wer diesen besteht, erhält als Bestätigung ein Zertifikat ausgestellt. Wer den Test nicht besteht, kann auf eigene Kosten einzelne Abschnitte des Kurses wiederholen.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Wer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, muss sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.

Kosten:

In der Regel müssen Sie sich mit einem Beitrag von einem Euro pro Unterrichtsstunde an den Kosten für einen Integrationskurs beteiligen. Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger können auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit werden. Die einmalige Teilnahme am Abschlusstest ist für alle kostenlos.

Hinweis: Wenn der Sprachtest nach dem Inkrafttreten der neuen Integrationskursverordnung am 8. Dezember 2007 bestanden wurde, kann das Bundesamt 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags zurückbezahlen. Voraussetzung ist aber, dass die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nachgewiesen wird.

Zuständig:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Saada
Telefon 07071 204-2553
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Jaber
Telefon 07071 204-2383
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Falls
Telefon 07071 204-2384
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Kellner
Telefon 07071 204-2549
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Herr Demir
Telefon 07071 204-2477
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de