Baugenehmigung und Bauantrag
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen. Das Baugenehmigungsverfahren ist zwingend für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 anzuwenden. Sofern es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 handelt, ist das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zu wählen.
Die Unterscheidung der verschiedenen Gebäudeklassen ergibt sich aus § 2 Abs. 4 LBO. Bei der Definition der Höhe ist das Maß zwischen der Geländeoberfläche (im Mittel) und der Fußbodenoberkante des obersten Geschosses, in welchem ein Aufenthaltsraum möglich ist, entscheidend.
Der jeweilige Antrag auf Baugenehmigung ist mit den erforderlichen Unterlagen (siehe „Unterlagen“) beim Fachbereich Baurecht einzureichen. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweise:
- In den Plänen sind geplante Abbrüche von Gebäudeteilen bzw. entfallene Nutzungen in Gelb und neue Gebäudeteile bzw. geplante Nutzungen in Rot einzutragen.
- Bitte berücksichtigen Sie bei der Planung die Notwendigkeit des 2. Rettungsweges. Dieser ist bereits im Bauantrag darzustellen. Führt der 2. Rettungsweg über mobile Einsatzgeräte der Feuerwehr (z.B. tragbare Leitern, Drehleiter etc.) sind die hierfür erforderlichen Feuerwehrstell- bzw. -aufstellflächen im Lageplan darzustellen.
Der Fachbereich Baurecht prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen der Fachbereich Baurecht mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Erst sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, werden die Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden geprüft.
Nach dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen werden die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) benachrichtigt. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, können ebenfalls benachrichtigt werden, sofern öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein könnten. Bei Vorlage der Zustimmungserklärungen sämtlicher Angrenzer, kann auf die Angrenzeranhörung verzichtet werden.
Wenn sämtliche Stellungnahmen aller beteiligten Dienststellen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, werden dem Bauherrn bzw. dem jeweiligen Entwurfsverfasser ggfs. noch erforderliche Planänderungen oder Planergänzungen mitgeteilt. Nach erfolgter Änderung oder Ergänzung der Unterlagen wird der Antrag dann erneut geprüft. Sind keine Planänderungen erforderlich oder wurden bereits alle Pläne entsprechend geändert, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Grüne Punkt", erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies in der Baugenehmigung ausdrücklich angeordnet hat.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der
Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die
Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Baurechtsbehörde eingegangen sein.
Für Bauvorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten seit 1. Januar 2014 zusätzliche Anforderungen. Weitere Informationen hierüber finden Sie unter "Wasserrechtliche Genehmigung für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten“.
Unterlagen:
Informationen über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie in folgendem Merkblatt: "Merkblatt Baugenehmigungsverfahren mit Checkliste Antragsunterlagen".
Einreichen des Digitalen Bauantrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Bauantrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Bauanträge nun auch digital bei uns einreichen können. Hierzu wird in den kommenden Monaten auf unserer Homepage ein Antragsassistent für Sie eingerichtet.
Wenn Sie bereits heute einen digitalen Bauantrag stellen möchten, können Sie uns Ihren Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen gerne an baurecht.antrag@tuebingen.de senden.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen
- Lageplan (schriftlicher und zeichnersicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
2. Wir benötigen derzeit von Ihnen zusätzlich zu den digitalen Bauantragsunterlagen noch 3 Ausfertigungen Ihres Antrags in Papierform. Bitte senden Sie diese Planhefte unter Angabe des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) parallel wie gewohnt an Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Baurecht, Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen. Gerne nehmen wir die 3 Fertigungen in Papierform auch zu unseren Öffnungszeiten in unserem Service-Center persönlich entgegen.
Einreichen des Bauantrags in Papierform (schriftlich)
Selbstverständlich nehmen wir Ihren Bauantrag auch weiterhin schriftlich in Papierform entgegen.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Die Baurechtsbehörde der Universitätsstadt Tübingen führt die Anhörung der am Verfahren zu beteiligenden Stellen auf elektronischem Weg durch. Auf Grund dessen benötigen wir den eingereichten Bauantrag und die Bauvorlagen auch in elektronischer Form.
Bitte senden Sie uns sämtliche Bauvorlagen (Anträge, Baubeschreibungen, Lageplan, Bauzeichnungen, Berechnungen, etwaige Gutachten, etc.) zusätzlich in elektronischer Form (pdf) unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
2. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen.
- Lageplan (schriftlicher & zeichnerischer Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
Bitte beachten Sie, dass die Antragsbearbeitung erst erfolgen kann, wenn die Bauvorlagen entsprechend des o.g. auch vollständig in elektronischer Form vorliegen.
Formulare und Merkblätter:
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Baugenehmigung - Onlineformular
- Antrag Angaben zu gewerblichen Anlagen
- Antrag Baubeschreibung
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid
- Antrag Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Merkblatt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise für Bauvorhaben
- Merkblatt Baugenehmigungsverfahren mit Checkliste Antragsunterlagen
- Abfallverwertungskonzept (AV-Konzept)
- Abfallverwertungskonzept – vereinfachtes Konzept (vAV-Konzept)
- Antrag auf Befreiung von der Photovoltaikpflicht beim Neubau eines Nichtwohngebäudes
- Antrag auf Befreiung von der Photovoltaikpflicht beim Neubau eines offenen Parkplatzes
Kosten:
- Baugenehmigung: 6 Promille der Baukosten, mindestens 150 Euro
- Bauabnahme: 1 Promille der Baukosten, mindestens 50 Euro
- Ausnahmen, Abweichungen: Je Ausnahme oder Abweichung 100 bis 5.000 Euro (Berechnung gemäß Gebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen)
- Befreiungen: Je Befreiung 100 bis 50.000 Euro (Berechnung gemäß Gebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen)
- Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bzw. Nachbar an.
Rechtsgrundlage:
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)