Respekt und Rücksicht im Straßenverkehr
Meldung vom 16.11.2022
Der Herbst ist da. Weil Fahrbahn, Wege, Sicht und Witterungsverhältnisse schlechter werden, gilt jetzt ganz besonders: Achten Sie auf sich und andere. Und denken Sie daran, dass Menschen, die zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Roller, dem Rollator oder dem Rollstuhl unterwegs sind, keine
Knautschzone haben. Mit diesen Tipps sind Sie sicher unterwegs:
Persönliche Schutzausrüstung
Tragen Sie am besten helle, farbenfrohe Kleidung, um besser gesehen zu werden. Auch signalfarbene Kleidung und Reflektoren sind sehr gut. Für das Fahrrad sind zudem verpflichtend:
- funktionsfähiges Front- und Rücklicht,
- Reflektoren nach vorne, nach hinten, an den Rädern und an den Pedalen.
Ergänzt werden kann die persönliche Schutzausrüstung beim Fahrradfahren durch einen
Helm sowie Spikes für die Reifen bei Eis und Glätte.
Abstand halten
Bei Eis, Glätte und Schnee(haufen) kann es öfter vorkommen, dass jemand plötzlich nach
rechts oder links ausweicht. Darum ist es besonders wichtig, Abstand zu halten und umsichtig
zu sein. Übrigens: Wer mit einem Auto oder Lastwagen Fußgänger_innen, Scooter- oder
Radfahrer_innen überholt, muss im Ort verpflichtend einen Seitenabstand von mindestens
1,5 und außerhalb von mindestens zwei Metern einhalten.
Viele Wege, ein Ziel: Rücksicht nehmen
Die deutsche Straßenverkehrsordnung kennt viele Arten von Straßen, Wegen und Regeln.
Was wo wie wann exakt gilt, wissen aber nur die wenigsten. Deshalb ist es besser, rücksichtsvoll als rechthaberisch unterwegs zu sein.
Hier ein paar verbindliche Regeln:
Fahren auf dem Gehweg
Der Gehweg ist für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Personen im Rollstuhl da. Wenn
kein Radweg vorhanden ist, müssen Kinder unter neun Jahren und dürfen Kinder zwischen neun und zehn Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Wird das radelnde Kind von einem Elternteil begleitet, darf dieses ebenfalls auf dem Gehweg radeln.
Mit dem Zusatzschild „Fahrrad frei“ dürfen alle Radfahrer_innen freiwillig auf dem Gehweg mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein. Dabei haben die Fußgänger_innen aber Vorrang vor den Radfahrer_innen.
Fahrradstraße
In einer reinen Fahrradstraße dürfen nur Fahrräder, Pedelecs und E-Scooter fahren. Autos
und Motorräder sind nur zugelassen, wenn ein Zusatzschild das erlaubt. Sie müssen aber ganz
besonders Rücksicht auf Radfahrer_innen nehmen. In der Fahrradstraße dürfen Radfahrende
nebeneinander fahren. Für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gilt dabei
eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h. Zudem gilt „rechts vor links“, außer
die Fahrradstraße ist an den Einmündungen baulich abgetrennt (zum Beispiel durch einen
durchgezogenen Gehweg) oder Schilder machen die Fahrradstraße zur Vorfahrtsstraße. In
Tübingen sind derzeit alle Fahrradstraßen für den Auto- und Motorradverkehr freigegeben.
Einbahnstraßen
Tübingen hat viele Einbahnstraßen. Die meisten sind für den Radverkehr in Gegenrichtung
freigegeben (Verkehrsschilder beachten!). Dies bedeutet, dass man mit dem Pedelec oder
Fahrrad in der Gegenrichtung unterwegs sein darf. Natürlich gilt hier – so wie auf allen Straßen – das „Rechtsfahrgebot“: also immer rechts halten. Wenn sich zwei Verkehrsteilnehmende begegnen, müssen beide ihre Geschwindigkeit reduzieren, um sicher aneinander vorbei zu fahren.
Spielstraße
Spielstraßen sind explizit für Kinder und Spielende da. In Spielstraßen dürfen Autos und
Fahrräder maximal 7 km/h fahren. Autofahrerinnen und -fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur auf
markierten Parkplätzen abstellen.
Gehwege gibt es in Spielstraßen keine. Die Universitätsstadt Tübingen setzt jedoch oft
auf „Schutzzonen“ für die besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer_innen wie
Kinder oder Eltern mit Kinderwagen.
E-Scooter
Für E-Scooter gelten ähnliche Regeln wie für Fahrräder.
- E-Scooter dürfen auf Fahrradstraßen, Radwegen, Radstreifen und kombinierten Geh-und Radwegen fahren. Gibt es diese Wege nicht, müssen die Scooterfahrerinnen und Scooterfahrer die Straße benutzen. Das bedeutet, dass Scooter nicht auf einem reinen Gehweg fahren dürfen.
- Um einen E-Scooter zu fahren, muss man mindestens 14 Jahre alt sein.
- Die Scooter dürfen nur von einer Person genutzt werden.
- Es gelten die Alkoholgrenzen wie beim Autofahren.
- Empfohlen wird auch bei Scootern, einen Helm zu tragen.
Um andere Verkehrsteilnehmer_innen nicht zu gefährden oder zu behindern, sind die
E-Scooter immer so abzustellen, dass sie nicht stören. Bitte melden Sie falsch abgestellte Leih-E-Scooter direkt dem Verleihunternehmen. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.tuebingen.de/escooter.