Abbruch von Gebäuden
Prüfen Sie bitte zunächst, ob der Abbruch verfahrensfrei ist. Dies ist in der
Landesbauordnung geregelt (§ 50 Abs. 3 LBO). Bitte beachten Sie, dass im
Geltungsbereich der Stadt- und Ortsbildsatzungen – also in der Altstadt und den historischen Ortskernen der Teilorte – teilweise abweichende und weitergehende Vorschriften gelten.
Wenn Sie anhand der LBO festgestellt haben, dass ein Verfahren notwendig ist, haben
Sie die Wahl zwischen Kenntnisgabe- und Genehmigungsverfahren. Das
Kenntnisgabeverfahren können Sie auch dann wählen, wenn das Gebäude nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
Hinweise:
- Vor Abbruch von Gebäuden ist zu prüfen, ob Hinweise auf Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten von geschützten Tierarten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
beispielsweise von Fledermäusen, Schleiereulen etc. erkennbar sind.
Bei längerem Leerstand von Gebäuden ist vor Abbruch eventuell ein
Artenschutzgutachten vorzulegen. - In den Plänen sind abzubrechende bauliche Anlagen in gelb darzustellen.
Unterlagen:
Kenntnisgabeverfahren:
- Antrag Abbruch baulicher Anlagen (Kenntnisgabeverfahren)
- Übersichtsplan (Lageplan, Maßstab 1:500
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
- Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
- Foto der abzubrechenden Anlagen
- Abfallverwertungskonzept
Genehmigungsverfahren:
- Antrag Baugenehmigung/ Bauvorbescheid
- Übersichtsplan (Lageplan), Maßstab 1:500
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
- Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
- Foto der abzubrechenden Anlagen
- Abfallverwertungskonzept
Einreichen des Digitalen Bauantrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Bauantrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Bauanträge nun auch digital bei uns einreichen können. Hierzu wird in den kommenden Monaten auf unserer Homepage ein Antragsassistent für Sie eingerichtet.
Wenn Sie bereits heute einen digitalen Bauantrag stellen möchten, können Sie uns Ihren Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen gerne an baurecht.antrag@tuebingen.de senden.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen
- Lageplan (schriftlicher und zeichnersicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
2. Wir benötigen derzeit von Ihnen zusätzlich zu den digitalen Bauantragsunterlagen noch 3 Ausfertigungen Ihres Antrags in Papierform. Bitte senden Sie diese Planhefte unter Angabe des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) parallel wie gewohnt an Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Baurecht, Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen. Gerne nehmen wir die 3 Fertigungen in Papierform auch zu unseren Öffnungszeiten in unserem Service-Center persönlich entgegen.
Einreichen des Bauantrags in Papierform (schriftlich)
Selbstverständlich nehmen wir Ihren Bauantrag auch weiterhin schriftlich in Papierform entgegen.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Die Baurechtsbehörde der Universitätsstadt Tübingen führt die Anhörung der am Verfahren zu beteiligenden Stellen auf elektronischem Weg durch. Auf Grund dessen benötigen wir den eingereichten Bauantrag und die Bauvorlagen auch in elektronischer Form.
Bitte senden Sie uns sämtliche Bauvorlagen (Anträge, Baubeschreibungen, Lageplan, Bauzeichnungen, Berechnungen, etwaige Gutachten, etc.) zusätzlich in elektronischer Form (pdf) unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
2. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen.
- Lageplan (schriftlicher & zeichnerischer Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
Bitte beachten Sie, dass die Antragsbearbeitung erst erfolgen kann, wenn die Bauvorlagen entsprechend des o.g. auch vollständig in elektronischer Form vorliegen.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag Abbruch baulicher Anlagen (Kenntnisgabeverfahren)
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid
- Antrag Bestätigung des Fachunternehmers für den Abbruch baulicher Anlagen
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Abgangsstatistik
- Abfallverwertungskonzept (AV-Konzept)
- Abfallverwertungskonzept – vereinfachtes Konzept (vAV-Konzept)
Kosten:
Die Kosten entsprechen der Gebührenberechnung im Kenntnis- bzw. Genehmigungsverfahren.