Kenntnisgabeverfahren
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um kein verfahrensfreies Vorhaben, können Sie als Bauherr neben einem Baugenehmigungsverfahren auch das
Kenntnisgabeverfahren wählen, wenn Ihr Vorhaben folgende Voraussetzungen
erfüllt:
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält
- Es handelt sich um
ein Wohngebäude,
ein sonstiges Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen) - Es handelt sich nicht um einen Sonderbau
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die
Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Der Entwurfsverfasser ist
dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen. Sofern für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von übrigen baurechtlichen Vorschriften erforderlich sind, ist die Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens nicht möglich. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig (z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz), müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Diese Genehmigungen sind wiederum gebührenpflichtig.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Dasselbe gilt außerdem für den Abbruch aller Anlagen, sofern für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Das Formblatt „Kenntnisgabeverfahren“ ist mit den erforderlichen Unterlagen (siehe
„Unterlagen“) beim Fachbereich Baurecht einzureichen. Das Formular liegt beim Fachbereich Baurecht aus beziehungsweise steht auch zum Herunterladen zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen beim Fachbereich Baurecht ein. Innerhalb von fünf Arbeitstagen wird dann folgendes geprüft:
- Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig?
Ja, die Unterlagen sind vollständig: Sie erhalten innerhalb von fünf
Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung.
Nein, die Unterlagen sind nicht vollständig oder es steht ein sonstiges
Hindernis entgegen: Sie erhalten hierüber eine Nachricht. - Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
- Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer
Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes? - Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?
Hinweis: In den Plänen sind geplante Abbrüche von Gebäudeteilen bzw. vorherige Nutzungen in gelb und neue Gebäudeteile bzw. veränderte Nutzungen in rot einzutragen.
Der Fachbereich Baurecht benachrichtigt die Eigentümer der an das
Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei
Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Stadt Tübingen mit dem Bau beginnen. Bringt einer der Benachrichtigten seine Bedenken vor, werden diese überprüft und die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Fachbereich Baurecht mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Hinweis: Ist für das Bauvorhaben eine Baulast erforderlich, erfolgt die Eingangsbestätigung erst nach Prüfung und Unterschrift derselben. Bis dahin gelten die vorgelegten Unterlagen als unvollständig.
Unterlagen:
Informationen über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie in folgendem Merkblatt: "Merkblatt Kenntnisgabeverfahren mit Checkliste Antragsunterlagen".
Einreichen des Digitalen Bauantrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Bauantrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Bauanträge nun auch digital bei uns einreichen können. Hierzu wird in den kommenden Monaten auf unserer Homepage ein Antragsassistent für Sie eingerichtet.
Wenn Sie bereits heute einen digitalen Bauantrag stellen möchten, können Sie uns Ihren Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen gerne an baurecht.antrag@tuebingen.de senden.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen
- Lageplan (schriftlicher und zeichnersicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
2. Wir benötigen derzeit von Ihnen zusätzlich zu den digitalen Bauantragsunterlagen noch 3 Ausfertigungen Ihres Antrags in Papierform. Bitte senden Sie diese Planhefte unter Angabe des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) parallel wie gewohnt an Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Baurecht, Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen. Gerne nehmen wir die 3 Fertigungen in Papierform auch zu unseren Öffnungszeiten in unserem Service-Center persönlich entgegen.
Einreichen des Bauantrags in Papierform (schriftlich)
Selbstverständlich nehmen wir Ihren Bauantrag auch weiterhin schriftlich in Papierform entgegen.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Die Baurechtsbehörde der Universitätsstadt Tübingen führt die Anhörung der am Verfahren zu beteiligenden Stellen auf elektronischem Weg durch. Auf Grund dessen benötigen wir den eingereichten Bauantrag und die Bauvorlagen auch in elektronischer Form.
Bitte senden Sie uns sämtliche Bauvorlagen (Anträge, Baubeschreibungen, Lageplan, Bauzeichnungen, Berechnungen, etwaige Gutachten, etc.) zusätzlich in elektronischer Form (pdf) unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
2. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen.
- Lageplan (schriftlicher & zeichnerischer Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
Bitte beachten Sie, dass die Antragsbearbeitung erst erfolgen kann, wenn die Bauvorlagen entsprechend des o.g. auch vollständig in elektronischer Form vorliegen.
Formulare und Merkblätter:
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Baugenehmigung - Onlineformular
- Antrag Abbruch baulicher Anlagen (Kenntnisgabeverfahren)
- Antrag Kenntnisgabeverfahren
- Merkblatt Kenntnisgabeverfahren mit Checkliste Antragsunterlagen
- Abfallverwertungskonzept (AV-Konzept)
- Abfallverwertungskonzept – vereinfachtes Konzept (vAV-Konzept)
Kosten:
Für die Ausstellung einer Vollständigkeitsbescheinigung im Kenntnisgabeverfahren beträgt die Gebühr gemäß Satzung 150 €.
Sofern die Erteilung einer weiteren Entscheidung (z.B. denkmalschutzrechtlichen Genehmigung) erforderlich ist, werden ebenfalls entsprechende Gebühren erhoben.
Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bzw. Nachbar an.
Rechtsgrundlage:
- § 42 Landesbauordnung (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 51 Landesbauordnung (LBO) (Kenntnisgabeverfahren)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 1 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)