Baugenehmigung – Werbeanlage beantragen
Werbeanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen. Sie dienen der Ankündigung oder
Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen
beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch
für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören
dazu.
Werbeanlagen dürfen Sie nur nach Genehmigung aufstellen.
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren
Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte
der Leistung.
Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben
wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus),
gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird. - im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, - im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht
genehmigungspflichtig.
Weitere Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen des Bauplanungsrechts, des Verkehrsrechts, des Naturschutzrechts,
des Denkmalrechts oder der Stadt- bzw. Ortsbildsatzungen ergeben.
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen können Sie zwischen einem schriftlichen
Antrag auf Baugenehmigung oder auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren wählen. Im Geltungsbereich der Gesamtanlage Altstadt sind alle Werbeanlagen unabhängig von ihrer Größe denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig.
Unterlagen:
- Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid bzw. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung zum Bau von Werbeanlagen
- Soweit erforderlich ein Foto der Umgebung und die Beschreibung der Standsicherheit
Einreichen des Digitalen Bauantrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Bauantrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Bauanträge nun auch digital bei uns einreichen können. Hierzu wird in den kommenden Monaten auf unserer Homepage ein Antragsassistent für Sie eingerichtet.
Wenn Sie bereits heute einen digitalen Bauantrag stellen möchten, können Sie uns Ihren Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen gerne an baurecht.antrag@tuebingen.de senden.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen
- Lageplan (schriftlicher und zeichnersicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
2. Wir benötigen derzeit von Ihnen zusätzlich zu den digitalen Bauantragsunterlagen noch 3 Ausfertigungen Ihres Antrags in Papierform. Bitte senden Sie diese Planhefte unter Angabe des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) parallel wie gewohnt an Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Baurecht, Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen. Gerne nehmen wir die 3 Fertigungen in Papierform auch zu unseren Öffnungszeiten in unserem Service-Center persönlich entgegen.
Einreichen des Bauantrags in Papierform (schriftlich)
Selbstverständlich nehmen wir Ihren Bauantrag auch weiterhin schriftlich in Papierform entgegen.
Bitte beachten Sie hierzu folgendes:
1. Die Baurechtsbehörde der Universitätsstadt Tübingen führt die Anhörung der am Verfahren zu beteiligenden Stellen auf elektronischem Weg durch. Auf Grund dessen benötigen wir den eingereichten Bauantrag und die Bauvorlagen auch in elektronischer Form.
Bitte senden Sie uns sämtliche Bauvorlagen (Anträge, Baubeschreibungen, Lageplan, Bauzeichnungen, Berechnungen, etwaige Gutachten, etc.) zusätzlich in elektronischer Form (pdf) unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
2. Zur besseren Übersicht übersenden Sie uns bitte nicht eine zusammenhängende pdf-Datei, sondern unterteilen Sie diese wie folgt:
- Formulare: Bauantrag, zusätzlich zum Bauantrag erforderliche Anträge, Baubeschreibungen, Berechnungen.
- Lageplan (schriftlicher & zeichnerischer Teil)
- Bauzeichnungen
- Sonstiges (Brandschutzkonzepte, etwaige Gutachten, Fotos etc.)
Bitte beachten Sie, dass die Antragsbearbeitung erst erfolgen kann, wenn die Bauvorlagen entsprechend des o.g. auch vollständig in elektronischer Form vorliegen.
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Zwischen 100 und 5000 Euro, je nach Größe der Werbeanlage.
Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bzw. Nachbar an.
Rechtsgrundlage:
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Zuständig: