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Aufenthalt aus familiären Gründen

Die Einreise zum Zweck des Familiennachzugs ist in der Regel beschränkt auf Ehegatten, Lebenspartner und Kinder.

Der Familiennachzug von Kindern ist in folgenden Fällen bis zum 18. Lebensjahr möglich:

  • die Eltern besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
  • die Eltern sind als Flüchtlinge anerkannt und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2 Aufenthaltsgesetz oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
  • mindestens ein Elternteil ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 Aufenthaltsgesetz oder einer Blauen Karte EU
  • die Kinder beherrschen die deutsche Sprache oder die Intergration erscheint aus anderen Gründen (z.B. Ausbildung) gewährleistet
  • es liegt eine besondere Härte vor.

In allen anderen Fällen ist der Nachzug nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr möglich. 

Sonstige Familienangehörige (z.B. Großeltern) können nur in außergewöhnlichen Härtefällen zuziehen.

Der Familiennachzug der Angehörigen von Unionsbürgern und Angehörigen des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU. In der Regel können sie frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Gehören Familienangehörige von Unionsbürgern selbst keinem EU-Mitgliedstaat an, dann müssen sie die Visumpflicht beachten. Entsprechendes gilt für Familienangehörige von sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltskarte.

Ablauf:

Der Antrag ist schriftlich bei der Ausländerbehörde zu stellen.

Unterlagen:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Ein biometrisches Lichtbild
  • Nationalpass
  • Nachweis über die Familienzusammengehörigkeit (beispielsweise Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Urkunde über Lebenspartnerschaft)
  • Nachweis über hinreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für den gleichen Zeitraum wie die des im Bundesgebiet bereits lebenden Familienmitglieds erteilt; bei Familienangehörigen von Deutschen bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren.

Kosten:

Aufenthaltserlaubnis

  • Bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Über ein Jahr: 110 Euro

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro

Eine Gebührenbefreiung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Zuständig:

Vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) für die Erteilung eines nationalen Visums.

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Saada
Telefon 07071 204-2553
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Jaber
Telefon 07071 204-2383
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Falls
Telefon 07071 204-2384
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Kellner
Telefon 07071 204-2549
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Herr Demir
Telefon 07071 204-2477
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de