Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
Wenn Sie als Wissenschaftler an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise kein Visum. Das gleiche gilt, wenn Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Mitgliedsstaates sind, mit dem Sie im Schengen-Gebiet reisen können.
Ablauf:
Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung. Sie muss folgende Informationen enthalten:
- Genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
- Verpflichtung Ihrerseits, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen
- Verflichtung der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
- Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (beispielsweise Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
- Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten
Die Forschungseinrichtung leitet die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung an das Ausländeramt (für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) beziehungsweise Auslandsvertretung (für die Erteilung eines Visums) weiter. Sie müssen bei der Auslandsvertretung das Visum beziehungsweise beim Ausländeramt die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben ist dies unschädlich, solange Sie bei der gleichen Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Unterlagen:
- Anmeldung mit Hauptwohnung
- Pass
- Aktuelles biometrisches Passbild
- Visum (falls erforderlich)
- Aufnahmevereinbarung
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz (vergleichbar der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland)
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für den Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Kosten:
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- Bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Über ein Jahr: 110 Euro
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt
- Bis zu drei Monaten: 65 Euro
- Mehr als drei Monaten: 80 Euro
Zuständig:
- Ausländeramt Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung
- Für die Aufnahmevereinbarung und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten: die Forschungseinrichtung, bei der Sie als Forscher arbeiten wollen
- Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)