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Aufenthalt für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Wenn Sie lediglich eine Duldung besitzen, aber beruflich qualifiziert sind (beispielsweise Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Arbeitsagentur der Aufnahme der Beschäftigung zugestimmt hat.

Voraussetzung:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • Sie die Passpflicht erfüllen
  • Der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden)
  • Kein Ausweisungsgrund vorliegt
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet

Außerdem müssen Sie

  • Über ausreichenden Wohnraum
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
  • Die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
  • Einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben

Zu den sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zählen insbesondere:

  • In Deutschland erworbene qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss 
  • im Ausland erworbener Hochschulabschluss und ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland
  • Im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung und ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Fachkraft in diesem Beruf in Deutschland
  • Voraussetzung ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, sofern durch Verordnung nichts anderes geregelt ist

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Sie dürfen außerdem keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterstützen.

Ablauf:

Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung schriftlich beim Ausländeramt stellen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung dürfen Sie die Beschäftigung aufnehmen.

Nach zweijähriger Tätigkeit mit diesem Aufenthaltstitel in dem Beruf, für den Sie die Qualifikation nachgewiesen haben, dürfen Sie auch eine Beschäftigung in einem anderen Bereich annehmen.

Unterlagen:

Nachweise der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere Nachweis des Arbeitsplatzes beziehungsweise Arbeitsplatzangebotes und der Qualifikation

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • Bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Über ein Jahr: 110 Euro

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro

Eine Gebührenbefreiung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Sonstiges:

  • Der Ehegatte und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie sind ebenfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Hochqualifizierten kann in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Ausländer, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Rechtsgrundlage:

§ 18a AufenthG

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Saada
Telefon 07071 204-2553
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Jaber
Telefon 07071 204-2383
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Falls
Telefon 07071 204-2384
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Kellner
Telefon 07071 204-2549
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Herr Demir
Telefon 07071 204-2477
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de