Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie bisher eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis hatten, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich nicht beschränkt und berechtigt Sie dazu, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen mit Nebenbestimmungen (beispielsweise politisches Betätigungsverbot) versehen werden und schützt in besonderem Maß vor einer Ausweisung.
Voraussetzung:
Fünf Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz
- 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Ausreichender Wohnraum
Besonderheiten:
- Jugendliche können mit 16 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- Jungen Erwachsenen, die bei der Einreise minderjährig waren, kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, es sei denn sie befinden sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
- Inhaber einer Blauen Karte-EU können die Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten bzw. bei ausreichenden Sprachkenntnissen nach 21 Monaten erhalten.
- Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge können nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten
- Bei sonstigen humanitären Aufenthalten beträgt die Wartezeit sieben Jahren.
Die übrigen Voraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 250 Euro
Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 200 Euro
Niederlassungserlaubnis in sonstigen Fällen: 135 Euro
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 135 Euro
Niederlassungserlaubnis für Kinder und junge Erwachsene, die in Deutschland aufgewachsen sind: 55 Euro.
Rechtsgrundlage:
- § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)
Zuständig:
- Ausländeramt Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung