Betreuung eines Schulkindes (Grundschulalter) – Anmeldung
Eine Betreuung von Schulkindern außerhalb des Unterrichts kann in verschiedenen Formen stattfinden:
- Im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
- Flexible Nachmittagsbetreuung/kommunale Betreuungsangebote an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung
- Hort an der Schule oder herkömmlicher Hort
- Ganztagsschule
Die Betreuungsangebote unterscheiden sich von Schule zu Schule. Auskünfte über das konkrete Betreuungsangebot einer Schule und die Vertragsbedingungen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulsekretariaten und auf den Webseiten der jeweiligen Schule. Eine Übersicht über Schulen in Tübingen finden Sie in der Rubrik Leben in Tübingen unter dem Punkt Schulen.
Da Sie die Grundschule, die Ihr Kind besuchen soll, nicht frei wählen können, erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob die betreffende Grundschule die von Ihnen benötigte Betreuung anbietet. Gegebenenfalls müssen Sie einen Schulbezirkswechsel beantragen.
Mittagessen
An einigen Schulen wird an festgelegten Tagen ein warmes Mittagessen angeboten. Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Schulen und bei der Fachabteilung Schule und Sport.
Voraussetzung:
Besuch der Schule
Ablauf:
Möchten Sie das Betreuungsangebot einer Schule wahrnehmen, können Sie Ihr Kind gleich bei der Einschulung für die Betreuung anmelden. Die Angebote der Schulen sind unterschiedlich und richtet sich nach dem bestehenden Bedarf.
Kommt es zu Unterrichtsausfall, garantiert Ihnen die Grundschule eine Betreuung Ihres Kindes für diese Zeit, unabhängig davon, ob es für ein bestehendes Betreuungsangebot angemeldet ist oder nicht.
Für Anmeldungen in einem Hort oder in einer Kindertagesstätte ist die Fachabteilung Kindertagesbetreuung zuständig
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.
Unterlagen:
Die Vertragsformulare für die Schulkindbetreuung sind in den Schulen erhältlich.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag auf Gebührenermäßigung und Festsetzung der Gebühr für Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der städtischen Schulkindbetreuung
- Erläuterung zur Berechnung des pauschalierten Jahres-Nettoeinkommens
- Auswahlliste über Einkommensnachweise zur Überprüfung des Antrags auf Gebührenermäßigung
- Beispiele zur Berechnung des pauschalierten Jahres-Nettoeinkommens
- Anmeldung und Ummeldung für das Mittagessensangebot
Kosten:
Je nach Bedarf und nach Abstimmung mit den einzelnen Schulen können die Eltern unter verschiedenen Bausteinen wählen:
• Frühbetreuung vor Unterrichtsbeginn
• Mittagsband nach Unterrichtsende einschließlich eines warmen kindgerechten Mittagessens
• Lernzeit mit Förderangeboten und Hausaufgabenhilfe
• Spätbetreuung bis 17 Uhr.
Ab dem Schuljahr 2014/2015 sind die Angebote zwischen 8 Uhr und 15.30 Uhr kostenfrei. Für die Frühbetreuung muss ein monatlicher Pauschalbetrag von zwölf Euro bezahlt werden. Für die Spätbetreuung wird ab 15.30 Uhr eine einkommensabhängige Gebühr erhoben.
Gebührenermäßigung möglich
Familien, die ihr Kind für einen kostenpflichtigen Betreuungsbaustein angemeldet haben (Frühbetreuung oder Spätbetreuung), können eine Gebührenermäßigung beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, das Formular dafür ist in der Schulkindbetreuung erhältlich.
Für Inhaber der KreisBonusCard/ KreisBonusCard extra ist die städtische Schulkindbetreuung ab Antragstellung kostenfrei. Um von den Kosten befreit zu werden, müssen Sie eine Kopie der KreisBonusCard/ KreisBonusCard extra vorlegen. Für die Spätbetreuung findet eine einkommensabhängige Staffelung der Gebühren statt. Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die erforderlichen Einkommensnachweise beilegen.
Die Gebühren werden gestaffelt nach dem Jahreseinkommen der Familie und der Zahl der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, ermäßigt. Geregelt ist dies in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtische Schulkindbetreuung.
Für die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensstufe wird von einem pauschalierten Jahres-Nettoeinkommen ausgegangen. Das zu berücksichtigende Jahreseinkommen wird aus den jährlichen Bruttoeinkünften der Familie abzüglich der Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG), abzüglich eines Pauschbetrages errechnet. Die Pauschale beträgt 35 Prozent bei steuerpflichtigen Einkommen, für die außerdem Beiträge für die Sozialversicherungen entrichtet werden (z.B. Einkünfte von Angestellten) sowie 35 Prozent bei Einkünften aus selbständiger Arbeit; 25 Prozent bei steuerpflichtigen Einkommen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung befreit sind, (z.B. Beamtenbesoldung).
Bei nicht steuerpflichtigen Einkünften werden pauschal 5 Prozent abgezogen (zum Beispiel bei Wohngeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhalt und ähnlichem).