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Öffentliche Zustellungen

Amtliche Dokumente können in bestimmten Fällen durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden („öffentliche Zustellung“). Dies ist gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 11 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG) zulässig,

  • wenn der Aufenthaltsort des Empfängers von amtlichen Dokumenten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist
    oder
  • wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Als Bekanntgabeort für öffentliche Zustellungen hat die Universitätsstadt Tübingen die Internetseite www.tuebingen.de/bekanntmachungen bestimmt.