Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende
Hauptzweck des Aufenthaltes von Studierenden in Deutschland ist immer das Studium. Eine Erwerbstätigkeit ist deshalb nur eingeschränkt möglich. Ausländische Studierende aus Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staaten dürfen neben dem Studium höchstens 120 Tage (alternativ auch 240 halbe Tage) im Kalenderjahr arbeiten und eine studentische Nebentätigkeit ausüben. Diese Tätigkeiten bedürfen keiner besonderen Erlaubnis.
In allen anderen Fällen muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ableistung von Praktika – auch wenn sie unentgeltlich erfolgt – zuvor beim Ausländeramt zugelassen werden (beispielsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder Ableistung von studienfachbezogenen Praktika).
Keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterliegen
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen) und
- Staatsangehörige der Schweiz.
Beachten Sie, dass die Tätigkeit erst aufgenommen werden darf, wenn die Zulassung durch die Ausländerbehörde erteilt wurde.
Voraussetzung:
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit nicht verbietet.
- Der Umfang der Beschäftigung überschreitet das Kontingent der 120 Tage (beziehungsweise der 240 halben Tage).
Ablauf:
Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung stellen. Das ausgefüllte Formular müssen Sie beim Ausländeramt abgeben. Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus. Der Erfassungsbogen steht auch im "Merkblatt für studienfachbezogene Praktika" im Onlineauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung. Die Zulassung ist in der Regel befristet auf die Dauer der Beschäftigung.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung muss in jedem Fall vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Sonstiges:
Umfassende Informationen bietet auch das in Deutsch und Englisch angebotene Merkblatt, das vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD) zum Download bereitgestellt wurde. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit kann auch in eigener Zuständigkeit Fachpraktika von ausländischen Studierenden, die an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert sind, vermitteln und genehmigen.
Rechtsgrundlage:
- § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Genehmigungspflicht)
- § 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) (Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigungen)