Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
Eine Au-Pair-Beschäftigung kann nur vor Vollendung des 27. Lebensjahres begonnen werden. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie Staatsangehörige von Australien, Brasilien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika können unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen.
Voraussetzung:
- Einreise mit nationalem Visum, das für die Au-pair-Tätigkeit ausgestellt wurde
- Bestehen eines Au-pair-Vertrags
- Bestehen einer Krankenversicherung
- Angemeldeter Hauptwohnsitz bei der deutschen Gastfamilie
- Zustimmung von der Agentur für Arbeit, dass eine Beschäftigung erlaubt ist (diese Zustimmung erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens
Ablauf:
Den Antrag müssen Sie persönlich stellen.
Unterlagen:
- Reisepass
- Ein aktuelles biometrisches Passbild
- Krankenversicherungsnachweis
- Bescheinigung der deutschen Gastfamilie
- Au-Pair-Vertrag
Formulare und Merkblätter:
Frist:
- Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums beim Ausländeramt beantragen
- Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Aufnahme der Tätigkeit beantragen
Kosten:
- Für das nationale Visum: 60 Euro
- Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Sonstiges:
Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger von Kroatien benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit.
Zuständig:
- Ausländeramt Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung
Die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.