Aufenthalt zum Zweck des Studiums
Ausländern kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu Studienzwecken eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. zum Studium zählen auch studienvorbereitende Maßnahmen (Intensivsprachkurs, Studienkolleg). Dieser Zeitraum darf 2 Jahre nicht überschreiten. Die Studienbewerbung darf nicht länger als neun Monate dauern. Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), Monaco, von Neuseeland, San Marino und den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum einreisen, müssen aber innerhalb von 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ebenfalls ohne Visum einreisen können auch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Schweizer Staatsangehörige.
Hinweise:
- Während des Studiums dürfen eine Beschäftigung an bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden.
- Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel wird nur in den ersten 18 Monaten (drei Semester) nach Beginn des Studiums zugelassen. Bei einem späteren Wechsel darf sich das Studium um nicht mehr als 18 Monate verlängern (Bestätigung der Hochschule). In Ausnahmefällen gilt als Grenze für einen Studienfachwechsel, wenn das Studium noch innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.
- Eine unangemessene Verzögerung des Studiums beziehungsweise Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer kann zur Folge haben, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.
- Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu einem Jahr für die Suche eines Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.
- Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und der sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes umfasst automatisch die Möglichkeit eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung im Bundesgebiet. Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern (z.B. Aufenthaltszweck Studium) muss ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sein. Für das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Schweiz gilt Entsprechendes.
Voraussetzung:
Es muss sich um ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte (beispielsweise Duale Hochschule Baden-Württemberg (früher: Berufsakademie)) handeln.
Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
- Intensivsprachkurs (mind. 18 Wochenstunden) für max. ein Jahr
- Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
- Praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (soweit sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts (ca. 700 Euro pro Monat) und der Krankenversicherung in Deutschland.
Ablauf:
Sie müssen den Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums schriftlich beim Ausländeramt stellen. Ist die Einreise ohne Visum möglich, muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt werden.
Unterlagen:
- Anmeldung mit Hauptwohnsitz
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Visum (falls erforderlich)
- Pass
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Zulassungsbescheid der Hochschule oder Nachweis über Intensivsprachkurs
- Krankenversicherung (deutsche gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung mit vergleichbarem Leistungsumfang)
- Ausreichende Existenzmittel (Bankguthaben, Verpflichtungserklärung)
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Erste Erteilng der Aufenthaltserlaubnis
- Bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Über ein Jahr: 110 Euro
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- Bis zu drei Monaten: 65 Euro
- Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro
Sonstiges:
Sollten Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erhalten haben, wird Ihnen in der Regel auch für deutsche Ausbildungseinrichtungen eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, wenn Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren wollen.
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (beispielsweise aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium im Bundesgebiet aufnehmen.
Nach Abschluss des Studiums können Sie sich für die Dauer von 18 Monaten auf Arbeitsplatzsuche (angemessener Arbeitsplatz) begeben. Während dieser Zeit dürfen Sie arbeiten
Rechtsgrundlage:
§ 16 Aufenthaltsgesetz
Zuständig:
- Ausländeramt Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung
Vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)