Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Eine betriebliche Aus- und Weiterbildung ist dann möglich, wenn die Agentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung erteilt. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegen keinen Beschränkungen. Dieser Personenkreis sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise kein Visum.
Voraussetzung:
Sie sind in Tübingen gemeldet und haben bereits die Zusage einer Ausbildungstätte.
Ablauf:
Sie müssen den Antrag schriftlich nach der Einreise und vor Ablauf des Visums stellen. Bei Einreise ohne Visum muss der Antrag vor Aufnahme der Ausbildung gestellt werden.
Unterlagen:
- Anmeldung mit Hauptwohnung
- Reisepass (bei Staatsangehörigen eines EU-/ EWR-Mitgliedsstaates reicht der Personalausweis)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Visum (falls erforderlich)
- Zusage einer Ausbildungsstätte
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Ausbildungsvergütung, eigene Mittel, Verpflichtungserklärung Dritter)
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz (entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung)
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Über einem Jahr: 110 Euro
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- Bis zu 3 Monaten: 65 Euro
- Für mehr als 3 Monate: 80 Euro
Sonstiges:
Neben der Ausbildung dürfen Sie 10 Stunden pro Woche arbeiten.
Im Anschluss an die Ausbildung haben Sie die Möglichkeit für die Dauer eines Jahres einen angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. Während dieser Zeit dürfen Sie arbeiten.
Rechtsgrundlage:
§ 17 Aufenthaltsgesetz
Zuständig:
- Ausländeramt Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung
Vor der Einreise: die zuständige deutsche Auslandsvertretung