Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen
Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend bewahren. Bauwerke gelten als Kulturdenkmale, wenn an ihrer Erhaltung aus
- wissenschaftlichen,
- künstlerischen oder
- heimatgeschichtlichen
Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Hinweis: Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste eingetragen. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Das gilt auch für Kulturdenkmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes in entsprechenden Verzeichnissen eingetragen waren.
Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in die Substanz
eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können? Dafür benötigen Sie immer eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde – egal, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung.
Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denkmalbuch und in die Denkmalliste oder fragen Sie beim Fachbereich Baurecht nach.
Sie benötigen für eine Baumaßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung, wenn es sich um ein
- Kulturdenkmal oder
- Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung handelt.
Bei Kulturdenkmalen benötigen Sie in folgenden Fällen eine denkmalrechtliche
Genehmigung:
- Sie wollen das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen.
- Ihre Baumaßnahmen beeinträchtigen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals.
- Sie wollen ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung benötigen Sie vor allem eine
denkmalrechtliche Genehmigung, wenn Sie diese
- wiederherstellen oder instand setzen,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
- mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.
Für Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit
sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, gilt:
- Sie benötigen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Sie Anlagen
errichten, verändern oder beseitigen wollen.
Beispiel: Sie möchten auf dem Nachbarhaus eines Kulturdenkmals eine Solaranlage anbringen. - Für andere Vorhaben benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese die bisherige
Grundstücksnutzung verändern
Beispiel: Sie möchten eine Parkanlage in Ackerland umwandeln.
Sie müssen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich bei der unteren
Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragen. Untere Denkmalschutzbehörde ist die Stadtverwaltung Tübingen, Fachbereich Baurecht.
Ausgenommen sind Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen. Für diese müssen Sie einen Bauantrag bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen. Untere
Baurechtsbehörde ist ebenfalls der Fachbereich Baurecht.
Die Baurechtsbehörde beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Sie müssen sich dann nicht zusätzlich an die Denkmalschutzbehörde wenden. Anstelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
tritt dann die denkmalschutzrechtliche Zustimmung. Sie wird mit der Baugenehmigung
erteilt.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann. Sie entscheiden aufgrund dieser Punkte in eigenem Ermessen. In folgenden Fällen müssen sie jedoch eine Genehmigung erteilen:
- Die Veränderung beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend.
- Überwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen vor.
Unterlagen:
- Antrag Baugenehmigung/Bauvorbescheid bzw. Antrag Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Baugenehmigung oder Abgangsstatistik in zweifacher Ausfertigung
Je nach Einzelfall müssen Sie verschiedene weitere Unterlagen vorlegen. Dazu
gehören für gewöhnlich:
- Lageplan
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details
- Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.
NEU: Einreichen des Digitalen Bauantrags
Gem. § 53 Abs. 2 LBO sind der Bauantrag und die Bauvorlagen in Textform nach § 126b BGB einzureichen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Bauanträge nun auch digital bei uns einreichen müssen.
Bitte senden Sie uns Ihren digitalen Bauantrag inkl. aller Bauvorlagen unter Nennung des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) an baurecht.antrag@tuebingen.de.
Die nachfolgende „Handreichung zur Vorlage der digitalen Bauvorlagen“ ist hierbei zwingend zu beachten.
Wir benötigen derzeit von Ihnen zusätzlich zu den digitalen Bauantragsunterlagen noch 3 Ausfertigungen (Baugenehmigung) bzw. 2 Ausfertigungen (denkmalschutzrechtliche Genehmigung) Ihrer Bauvorlagen in Papierform.
Bitte senden Sie diese Planhefte unter Angabe des Baugrundstücks (Adresse und/oder Flurstücksnummer mit Gemarkung) parallel wie gewohnt an Universitätsstadt Tübingen, Fachbereich Baurecht, Brunnenstraße 3, 72074 Tübingen. Gerne nehmen wir die 3 Fertigungen in Papierform auch zu unseren Öffnungszeiten in unserem Service-Center persönlich entgegen.
Bitte beachten Sie, dass die Antragsbearbeitung erst erfolgen kann, wenn die Bauvorlagen entsprechend des o.g. auch vollständig in elektronischer Form vorliegen.
Formulare und Merkblätter:
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Baugenehmigung - Onlineformular
- Antrag Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Merkblatt Maßnahmenbeschreibung für denkmalrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung
- Handreichung digitale Bauvorlagen
Kosten:
- Für die denkmalschutzrechtliche Zustimmung sind die Gebühren für das parallele
Baugenehmigungsverfahren zu entrichten. - Gemäß der Gebührensatzung der Stadt Tübingen ist für eine eigenständige denkmalschutzrechtliche Entscheidung eine Gebühr von 150 € zu entrichten.
- Für die Erhebung von Angrenzer- bzw. Nachbardaten fallen Gebühren i.H.v. 20 Euro je Angrenzer bwz. Nachbar an.
Rechtsgrundlage:
- § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
- § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Erhaltungspflicht)
- § 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde)
- § 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Schutz von Kulturdenkmalen)
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Wirkung der Eintragung)
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
- Stadtbildsatzung