Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung – beantragen
Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten. Grundsätzlich ist die Einreise mit einem Visum erforderlich. Kein Visum benötigen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kananda, der Republik Korea (Südkorea), Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika. Im Visumverfahren müssen Sie auch Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen.
Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.
Achtung: Wenn Sie in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.
Voraussetzung:
Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 49.600Euro. Für bestimmte Berufe (Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte sowie IT-Fachkräfte) gilt ein Mindestgehalt von 38688Euro. - Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben
- einen deutschen,
- einen anerkannten ausländischen oder
- einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
- Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).
Ablauf:
Falls erforderlich, müssen Sie vor der Einreise ein Visum in Ihrem Heimatland beantragen. Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Unterlagen:
- Pass
- Visum (falls erforderlich)
- Nachweis des Mindestgehalts
- Nachweis Ihres Hochschulabschlusses
- Arbeitsplatzangebot mit Gehaltsnachweis
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
- Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro
Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.
Sonstiges:
Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Für Staatsangehörige des EU-Mitgliedstaates Kroatien besteht noch Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Eine Niederlassungserlaubnis kann bei Nachweis der Voraussetzungen nach 33 bzw. 21 Monaten erteilt werden.
Rechtsgrundlage:
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 19a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Blaue Karte EU)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Zuständig:
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: das Ausländeramt