Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Grundsätzlich werden Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte sowie die Durchführung von regelmäßigen Musikdarbietungen und Tanzveranstaltungen besteuert.
Voraussetzung:
Ablauf:
Die Bereitstellung und die Entfernung von Spielgeräten ist der Stadt innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Beginn und das Ende von regelmäßigen Musikdarbietungen und Tanzveranstaltungen.
Bei den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird die Steuer aufgrund einer monatlich abzugebenden Steuererklärung festgesetzt. Dabei müssen die Einspielergebnisse bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats mitgeteilt werden. Für diesen Zweck wird ein amtlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Die Vergnügungssteuer wird dann durch einen Vergnügungssteuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats zu bezahlen.
Formulare und Merkblätter:
- Antrag Vergnügungssteuer
- Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verwaltung der Kommunalsteuern
Kosten:
Der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt 20 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens jedoch 115 Euro je Spielgerät und Kalendermonat in Spielhallen und 55 Euro an sonstigen Orten.
Rechtsgrundlage:
Vergnügungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen