Verkehrsberuhigung in der Tübinger Altstadt
Pressemitteilung vom 21.12.2017
Die Stadtverwaltung will den Verkehr in der Altstadt verringern. Ab 2. Januar 2018 greifen die Maßnahmen, die der Gemeinderat im Juli 2017 beschlossen hatte. „Wer zu Fuß in unserer Altstadt unterwegs ist, soll künftig weniger vom motorisierten Verkehr gestört werden“, erläutert die Erste Bürgermeisterin Dr. Christine Arbogast. Zugleich bleibt die Altstadt für Anwohner, Handwerker, Pflege- und Lieferdienste, Ärzte und Marktbeschicker gut erreichbar. Für sie stellt die Stadtverwaltung auf Antrag Ausnahmegenehmigungen aus.
Poller in der Neckargasse
Am oberen Ende der Neckargasse verhindert ein versenkbarer Poller die Durchfahrt. Die Zufahrt in die Neckargasse und in die Bursagasse ist nur noch von der Eberhardsbrücke her möglich. Rettungsfahrzeuge können den Poller jederzeit per Smartphone, per Funk oder mit einem Schlüssel öffnen.
Erlaubnisfreie Zeit: 6 bis 10 Uhr
In die Fußgängerzone dürfen Fahrzeuge künftig nur noch von 6 bis 10 Uhr einfahren. Bewohnerinnen und Bewohner ohne eigenen Stellplatz mit entsprechendem Ausweis dürfen zusätzlich zwischen 18 und 20 Uhr hineinfahren.
Liefer- und Pflegedienste
Für Lieferdienste hat die Stadtverwaltung eine Lieferzone in der Collegiumsgasse eingerichtet. In der Hirschgasse und in der Langen Gasse gibt es Kurzzeitparkplätze für Lieferdienste. Pflegedienste – dazu gehören auch die organisierte Palliativpflege und Hebammen – können wie bisher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Rote Ausnahmegenehmigung
Wer nach 10 Uhr in die Fußgängerzone fahren will, braucht eine rote Ausnahmegenehmigung. Damit können unter anderem Handwerker für maximal 30 Minuten zum Be- und Entladen halten. Die rote Ausnahmegenehmigung ist nicht fahrzeuggebunden und muss zusammen mit einer Parkscheibe ausgelegt werden.
Grüne Ausnahmegenehmigung
Stehen Fahrzeuge wegen Umzug, Bauarbeiten oder Gerüstaufbauten für einen längeren Zeitraum in der Fußgängerzone, wird eine grüne Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese berechtigt zum Parken im unmittelbaren Umfeld der Arbeitsstelle. Die Ausnahmegenehmigung ist fahrzeuggebunden, das heißt: Das Kennzeichen des Fahrzeugs und die Arbeitsstelle sind angegeben.
Blaue Ausnahmegenehmigung
Für Arbeitseinsätze außerhalb der Fußgängerzone gilt die blaue Ausnahmegenehmigung. Sie berechtigt zum Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (mit Ausnahme Haaggasse, Neue Straße und Hafengasse), auf Bewohnerparkplätzen, auf bewirtschafteten Parkplätzen und im eingeschränkten Halteverbot von 7 bis 19 Uhr im gesamten Stadtgebiet. Betriebe, die Mitglied einer Handelskammer oder einer Industrie- und Handelskammer sind, können für bis zu fünf Fahrzeuge eine blaue Ausnahmegenehmigung beantragen.
Anträge und Kontrollen
Weitere Ausnahmen sind möglich für Anwohner oder Beschäftigte mit eigenem Stellplatz, Geschäftsführer eines Handwerkbetriebs, Ärzte und Marktbeschicker. Das Formular gibt es im Bürgerbüro und auf der städtischen Internetseite. Ab Januar wird die Stadtverwaltung in der Fußgängerzone verstärkt kontrollieren. In den ersten zwei Wochen werden Parksünder nicht sofort verwarnt, sondern zunächst auf die neuen Regelungen hingewiesen.
www.tuebingen.de/ausnahmegenehmigung
Pressestelle der Universitätsstadt Tübingen