Rechtswirkung eines Lärmaktionsplans
Maßnahmen in Lärmaktionsplänen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrsrecht) durchzusetzen (§ 47 BImSchG). Der Lärmaktionsplan für sich selbst stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dar, nach der Lärmminderungsmaßnahmen durchgesetzt werden können.
Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen die Bürgerin oder den Bürger. Für die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie ihn bei planungsrechtlichen Festsetzungen, etwa bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, bei der Abwägung der verschiedenen Belange zu berücksichtigen hat.
Die Bürgerin oder der Bürger hat keine Möglichkeit, bestimmte im Lärmaktionsplan genannte Maßnahmen auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus einem Lärmaktionsplan allein lässt sich nicht ableiten, dass eine bestimmte Planung oder eine Anlage, etwa Lärmschutzwand, realisiert werden muss.