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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann erteilt werden, wenn die Finanzierung der Umsetzung gesichert ist und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Ist Ihr Unternehmen erfolgreich und Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert, kann danach eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten haben, kann Ihnen dennoch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn Ihnen die sonst erforderlichen Erlaubnisse erteilt oder zugesagt wurden.

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise kein Visum.

Voraussetzung:

  • Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis
  • Tätigkeit die positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen
  • Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein.
  • Prüfung der Geschäftsgrundlage, der unternehmerischen Erfahrung, des Kapitaleinsatzes und der Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation oder des Beitrags für Innovation und Forschung.
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit müssen die sonst erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. Die oben aufgeführten Voraussetzungen brauchen nicht vorliegen.
  • Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn Sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

Ablauf:

Sie müssen den Antrag schriftlich nach der Einreise und vor Ablauf des Visums beim Ausländeramt stellen. Bei einer Einreise ohne Visum muss der Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Unterlagen:

  • Anmeldung mit Hauptwohnung
  • Pass
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Visum (falls erforderlich)
  • Nachweise über das Investitionsvorhaben (Geschäftsplan/Business-Plan)
  • Finanzierungsnachweise
  • Bei Antragstellern über 45 Jahre zusätzlich Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
  • Gegebenenfalls Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (beispielsweise Gaststättenerlaubnis, Eintrag in die Handwerksrolle)

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

  • Bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Über ein Jahr: 110 Euro

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • Bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Mehr als drei Monaten: 80 Euro

Sonstiges:

Unionsbürger haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbstständige Tätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Zuständig:

Vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) für die Erteilung eines nationalen Visums.

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Saada
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Maliqi
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Tempel
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Alanbay
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Falls
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Kellner
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Anni
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de