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Ehemalige deutsche Staatsangehörige

Deutsche können ihre Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie ohne Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde eine andere Staatsangehörigkeit annehmen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Voraussetzung:

Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn Sie sich bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens fünf Jahre als Deutscher im Bundesgebiet ausgehalten haben.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn sie sich mindestens ein Jahr als Deutscher im Bundesgebiet aufgehalten haben. Hält sich ein ehemaliger Deutscher im Ausland auf, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.

Unterlagen:

  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Kosten:

  • Für die Niederlassungserlaubnis: 135 Euro
  • Für die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Für die Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110 Euro

Rechtsgrundlage:

§ 38 Aufenthaltsgesetz

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Frau Saada
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Maliqi
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Tempel
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Alanbay
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Falls
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Kellner
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de
Frau Anni
Telefon 07071 204-2550
E-Mail auslaenderamt@tuebingen.de