Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Als beruflich hochqualifizierter Ausländer (insbesondere als Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen oder Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion) können Sie in besonderen Fällen direkt im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, kann nach der Einreise gegebenenfalls eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen über die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und gegebenenfalls zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden. Die Auswahl des Aufenthaltstitels kann bereits im Visumverfahren geklärt werden.
Hinweis: Der Ehegatte und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie sind ebenfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise kein Visum.
Voraussetzung:
- Anmeldung mit Hauptwohnung
- Pass
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Nachweis der Qualifikation
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz
- Keine Straftaten
Ablauf:
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor Ablauf des Visums oder bei Einreise ohne Visum vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich bei der Ausländerbehörde stellen.
Unterlagen:
Nachweise der oben genannten Voraussetzungen insbesondere auch der persönlichen Voraussetzungen als Hochqualifizierter (beispielsweise Nachweise der beruflichen und/oder wissenschaftlichen Qualifikation).
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
250 Euro
Sonstiges:
Unionsbürger haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können im Rahmen ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Rechtsgrundlage:
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
Zuständig:
- Ausländeramt Bitte vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Besuch:
Online-Terminvereinbarung
Vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) für die Erteilung eines nationalen Visums.