Informationen für ausländische Studierende
Informationen zur Corona-Pandemie
Die weltweite SARS-CoV-2-Pandemie beeinträchtigt auch den internationalen Studierendenaustausch. Die Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich möglich, es gelten aber je nach Inzidenzwert im Herkunftsland unterschiedliche Quarantäne- und Testpflichten. Eine Impfpflicht besteht derzeit nicht. Ausführliche Informationen dazu bietet die Bundesregierung.
Eine Austauscherfahrung ist auch in Zeiten von Corona eine persönliche Bereicherung. Die Lage sowohl bei den Einreisebestimmungen als auch bei der Präsenzlehre ist jedoch hochdynamisch und kann sich jederzeit ändern. Es ist damit zu rechnen, dass geplante Auslandsaufenthalte oder gebuchte Flugverbindungen auch kurzfristig abgesagt werden. Die Einreise erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.
Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Studierende
- Studierende aus der Europäischen Union (EU), den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie aus der Schweiz benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
- Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea (Südkorea), Monaco, von Neuseeland, San Marino und den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum einreisen, müssen aber innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- Ausländische Studierende aus allen übrigen Ländern benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Eine Übersicht zur Visumspflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik gibt es unter www.auswaertiges-amt.de. Für einen Aufenthalt, der länger als drei Monate dauert (maximal zwei Jahre), müssen ausländische Studierende außerdem eine Aufenthaltserlaubis zum Zweck des Studiums beantragen.
Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende
- Wer aus einem EU-Mitgliedsland (außer Kroatien) kommt, unterliegt bei der Annahme von Jobs keinen Einschränkungen. Das gilt auch für Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
- Studierende aus Nicht-EU-, Nicht-EWR-Staaten und aus dem EU-Staat Kroatien fallen nicht unter diese Regelung. Sie müssen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ableistung von Praktika vom Ausländeramt oder der Agentur für Arbeit genehmigen lassen. Nur Jobs, die 120 Tage (alternativ auch 240 halbe Tage) pro Kalenderjahr nicht überschreiten, und wissenschaftliche Hilfstätigkeiten an der Hochschule sind für sie zulassungsfrei.
- In der Dienstleistungsdatenbank gibt es alle Informationen zur Arbeitsgenehmigung.