Wie hoch ist der maximale Steuersatz pro Einzelmahlzeit?
Zitat § 4
„(2) Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit wird auf maximal 1,50 Euro begrenzt.“
Erläuterung
Wenn eine Person mehrere Gerichte und Getränke in steuerpflichtigen Einwegverpackungen für sich selbst zum Verzehr kauft, so fallen für diese Einwegverpackungen maximal 1,50 Euro an Steuern an.
Kaufen mehrere Personen zusammen Speisen und Getränke, so sind diese getrennt nach Anzahl der Mahlzeiten pro Person zu berechnen, unabhängig davon wie viele Personen bezahlen. Auch hier gilt die Obergrenze der Steuer von 1,50 pro Einzelmahlzeit, die eine Person üblicherweise verzehrt.
Beispiel 1
Eine Person kauft als Mittagsessen einen Salat in der Einwegverpackung mit Sauce und Besteck (Steuer 0,50 Euro + 0,20 Euro = 0,70 Euro) dazu eine Portion Pommes in der Papiertüte (0,50 Euro) und eine Currywurst in der Pappschale (0,50 Euro), die jeweils getrennt verpackt sind. Dazu kauft sie als Getränk einen Coffee to go im Pappbecher (0,50 Euro). Zusammen gerechnet wären dies 2,20 Euro Verpackungssteuer, wegen der Obergrenze für die Einzelmahlzeit muss in diesem Fall nur 1,50 Euro bezahlt werden.
Beispiel 2
Zwei Personen kaufen zusammen für die Mittagspause einen Salat in der Einwegverpackung mit Sauce und Besteck (0,50 Euro + 0,20 Euro = 0,70 Euro), eine Portion Pommes in der Papiertüte (0,50 Euro), eine Currywurst in der Pappschale (0,50 Euro) und zwei Coffee to go im Pappbecher (zweimal 0,50 Euro = 1 Euro). Hier ist (aufgrund der doppelten Getränkebestellung) typischerweise davon auszugehen, dass es sich um zwei Mahlzeiten für zwei Personen handelt, jede Person trinkt einen Kaffee und verzehrt ein Gericht. Deshalb greift die Regelung von 1,50 Euro für die Gesamtbestellung nicht und es müssen 2,70 Euro Steuern bezahlt werden, unabhängig davon, ob gemeinsam oder getrennt bezahlt wird.