Berechnungsverfahren
Die Berechnungen erfolgten nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie und den dafür geschaffenen europäischen Rechenverfahren. Es handelt sich hier um standardisierte Modellberechnungen und keine Messungen.
Weder die EU-Umgebungslärmrichtlinie noch das Gesetz zu deren Umsetzung enthalten Grenzwerte, ab deren Überschreitung Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dazu ergänzend in einem Erlass sogenannte Auslösewerte definiert. Das Ministerium empfiehlt, Gebiete mit einem Lärmpegel (LDEN) von mehr als 65 Dezibel (A) tagsüber bzw. einem Lärmpegel (LNIGHT) von mehr als 55 Dezibel (A) nachts in einen Lärmaktionsplan einzubeziehen. Allerdings sollen bei der näheren Betrachtung die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) angewendet werden. Ergeben sich bei der Lärmkartierung nach der RLS-90 Immissionsbelastungen ab 70 Dezibel (A) tagsüber bzw. 60 Dezibel (A) nachts, kommen hier straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen infrage. In Gewerbegebieten erfolgt ein Zuschlag von 5 Dezibel (A).
Weitere Informationen
Lärmaktionsplan Universitätsstadt Tübingen – Rechtliche und technische Informationen