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Verpackungssteuer

In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Zahlen müssen sie die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Der Steuerbetrag beträgt:

  • 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
  • 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
  • 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel

Dass die Verpackungssteuer im Wesentlichen rechtmäßig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Weitere Informationen zum Urteil gibt es unter www.bverwg.de/de/pm/2023/40.

Die Verpackungssteuer zahlen müssen alle Betriebe in Tübingen, die Einwegverpackungen entsprechend der Verpackungssteuersatzung verkaufen. Einwegverpackungen und Einweggeschirr werden mit jeweils 50 Cent netto besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent netto. Die Verpackungssteuer gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Nach der Änderung der Satzung durch den Gemeinderat in den wenigen Punkten, die das Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft hat, wird die Stadtverwaltung die rund 440 betroffenen Betriebe schriftlich auffordern, eine Steuererklärung abzugeben, und auf dieser Grundlage die Steuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 versenden.

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Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Übrigens: Auf Mehrweg-Verpackungen fällt keine Verpackungssteuer an! Deshalb lohnt es sich für Betriebe, auf Mehrweg umzusteigen. Weitere Informationen und Fördermöglichkeiten: www.tuebingen.de/mehrweg

Kontakt

E-Mail verpackungssteuer@tuebingen.de