Öffentliche Zustellungen
Amtliche Dokumente können in bestimmten Fällen durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden („öffentliche Zustellung“). Dies ist gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 11 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG) zulässig,
- wenn der Aufenthaltsort des Empfängers von amtlichen Dokumenten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist
oder - wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Als Bekanntgabeort für öffentliche Zustellungen hat die Universitätsstadt Tübingen die Internetseite www.tuebingen.de/bekanntmachungen bestimmt.