FAQ zum neuen Anmeldeverfahren 2023/24
Anmeldezeitpunkt
Um einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz zu haben, muss das Kind sechs Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin angemeldet worden sein. Eine frühere Anmeldung ist möglich, bringt jedoch keinen Vorteil.
Anmeldungen
Ab der kommenden Hauptvergaberunde werden nur noch Anmeldungen berücksichtigt, die mit den neuen Formularen getätigt worden sind. Ältere Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. Anmeldefristen und Vergabepunkte aus den bisherigen Anmeldungen haben keine Gültigkeit mehr und können auch nicht übertragen werden.
Anmeldungen noch für das laufende Kindergartenjahr
Anmeldungen, die sich auf einen Platz im laufenden Kindergartenjahr bis Ende Juli 2023 beziehen, bleiben weiter bestehen. Sollte vor Beginn des neuen Kindergartenjahres in einem Kinderhaus kurzfristig ein Platz verfügbar werden, wird für die Vergabe die bisherige Warteliste genutzt.
Die Kinderhäuser sind derzeit jedoch alle ausgelastet und eine Neuaufnahme oder ein Wechsel vor September 2023 ist eher unwahrscheinlich. Deshalb sollten alle Familien auf der Warteliste unbedingt die Neuanmeldung nach dem neuen Verfahren vornehmen. Als gewünschter Aufnahmetermin kann das bisherige Wunschdatum benannt werden, dies beeinflusst die Hauptvergaberunde nicht: Betreuungswünsche für ein Datum vor dem neuen Kindergartenjahr werden so lange automatisch übernommen, bis die gewünschte Aufnahme erfolgt ist bzw. der Wunsch gelöscht wird.
Arbeitszeitberechnung für Lehrer_innen
In Baden-Württemberg haben die verschiedenen Schularten unterschiedliche wöchentliche Deputatsstunden, die als Vollbeschäftigung eingestuft werden. Diese Deputatsvollbeschäftigung wird der regulären Wochenarbeitszeit von 41 Stunden für Beamte gleichgesetzt. Bitte nehmen Sie die Berechnung selbstständig vor: 41 Stunden dividiert durch die Anzahl der Deputatsstunden einer Vollbeschäftigung in Ihrer Schulart. Diese Zahl multiplizieren Sie dann mit Ihren persönlichen Deputatsstunden. Das Ergebnis entspricht dem wöchentlichen Stundenumfang, den Sie bitte in das Formular eintragen. Beispiel: 41:25 (Beispiel Volldeputat) = 1,64. 1, 64 x 15 (Beispiel persönliches Deputat) = 24,6. 24,6 Stunden pro Woche wären in diesem Fall im Formular einzutragen als wöchentliche Arbeitszeit.
Aufnahmealter
Krippenkinder werden ab einem Jahr, Kindergartenkinder ab drei Jahren aufgenommen. Frühere Aufnahmen sind derzeit nur bei wenigen Einrichtungen in freier Trägerschaft möglich.
Bereits in Tübinger Krippengruppen aufgenommene Kinder
- U3-Kinder in altersgemischten Gruppen bleiben in ihrer Gruppe/Einrichtung.
- U3-Kinder in Krippengruppen werden vorrangig in den Ü3-Kindergartenbereich der bisherigen Einrichtung aufgenommen, wenn dies der Wunsch der Familie ist.
- Können U3-Kinder nicht mit dem 3. Geburtstag wechseln, dürfen sie bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in ihrer Krippengruppe verbleiben. In den Kleinkindeinrichtungen der freien Träger ist dies nur bedingt möglich.
- Können zum Beginn eines neuen Kindergartenjahres nicht alle Krippenkinder in den Ü3-Kindergartenbereich übernommen werden, erfolgt die Auswahl nach dem Alter der Kinder. Geschwisterkinder haben Vorrang bei der Übernahme. Für die anderen Kinder müssen sich die Eltern für Anschlussplätze in anderen Einrichtungen bewerben.
- Bereits in Betreuung befindliche U3-Kinder werden vorrangig in Ü3-Einrichtungen aufgenommen.
- Bei einer Veränderung der gewünschten Betreuungszeit werden die Vergabekriterien bei bereits aufgenommenen Kindern erneut angewandt.
Beschäftigung
Dazu zählt:
- Jede nicht selbstständige Arbeit
- selbstständige/freiberufliche Tätigkeit
- Ausbildung
- Schule; Studium
- Arbeitssuche (Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit)
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II).
- Außerdem: Pflegeperson/en nach § 19 SGB XI (Eigenbestätigung des zeitlichen Umfangs, belegbar durch Einstufung in Pflegegrad, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 44 SGB XI, (Nicht-) Inanspruchnahme anderer Hilfen und Unterstützungen, zum Beispiel Pflegedienst).
Ganztagesplätze
Ganztagesplätze stehen für Familien zur Verfügung, bei denen beide Sorgeberechtigten mehr als 35 Stunden pro Woche beschäftigt oder durch eine Erkrankung dauerhaft an der Kinderbetreuung gehindert sind. (mehr dazu siehe unter Beschäftigung.) Es zählt die Berufstätigkeit beider Erziehungsberechtigten. Alleinerziehende sind diesen gleichgestellt.
Hauptvergaberunde
Die jährliche Hauptvergaberunde der Betreuungsplätze zum neuen Kindergartenjahr findet in der Zeit von März bis Mai statt. Vergeben werden Plätze mit einem gewünschten Betreuungsbeginn zwischen September und Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bzw. Plätze für noch unversorgte Kinder, die schon länger auf einen Betreuungsplatz warten. Deadline für die Anmeldung ist der 28./29. Februar, im Jahr 2023 wegen der Systemumstellung der 19. März. Berücksichtigt werden können Kinder, die bis einschließlich 30. November des jeweiligen Jahres ein Jahr (Krippenplätze) bzw. drei Jahre (Kindergartenplätze) alt werden.
Nachweise
Es gelten ausschließlich die von der ZAK zur Verfügung gestellten und unterschriebenen Formulare. Die Formulare müssen zusammen mit dem Anmeldeformular hochgeladen werden.
Pausenzeiten
Die gesetzlich verankerten Pausenzeiten werden den wöchentlichen Arbeitszeiten zugezählt. Dabei wird pauschal vorgegangen: Wer mehr als 30 Stunden/Woche beschäftigt ist, bekommt pauschal 2,5 Stunden/Woche dazugerechnet (30 Minuten/Tag). Ab 45 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sind es 3,75 Stunden/Woche (45 Minuten/Tag). Bitte diese Stunden nicht selbstständig dazurechnen, dies wird von der Zentralen Anmeldestelle nach Prüfung der Beschäftigungsnachweise automatisch vorgenommen.
Pflege von Angehörigen
Wer einen Angehörigen pflegt, kann diese Zeit mit dem Formular Bescheinigung über Pflegetätigkeit geltend machen. Die Punkte werden entsprechend der Regelung für die sonstigen Beschäftigungsverhältnisse vergeben: Bis 35 Stunden/Woche 1 Punkt, über 35 Stunden/Woche 10 Punkte.
Selbstständigkeit
Sorgeberechtigte mit einer selbstständigen Tätigkeit können für den Nachweis das Formular „Bescheinigung über die Beschäftigungssituation“ verwenden und im Feld für Namen und Adresse des Arbeitgebers ihren eigenen Namen oder den ihres Unternehmens eintragen. Bitte zur Verdeutlichung „Eigenbescheid“ hinzufügen.
Studium: Ein Vollzeitstudium wird entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung mit 20 Punkten bewertet. Pausenzeiten können nicht geltend gemacht werden.
Wechselwünsche
Wechselwünsche zwischen zwei Einrichtungen sind möglich, werden jedoch nachrangig berücksichtigt (Ausnahme siehe Vergaberichtlinien: Familiäre Situation, Wechselwunsch eines Vorschulkindes).
Wegezeiten
Hier ist die Zeit gemeint, die von der häuslichen Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück benötigt wird. Bitte geben Sie diese Zeit in Minuten/Woche an, sie wird von den Mitarbeitenden der ZAK zur reinen Beschäftigungszeit dazu gerechnet.
Wohnsitz
Es werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Wohnsitz i.S.d. § 30 SGB I im Stadtgebiet der Universitätsstadt Tübingen haben.