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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung umfasst im Einzelnen

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn eine kostenaufwendige Ernährung erforderlich ist,
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung),
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung (z.B. in einer Pflegeeinrichtung).

Voraussetzung:

Voraussetzungen sind:

  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Ablauf:

Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt. Sie können die Grundsicherung durch formloses Schreiben, persönlich bei der Fachabteilung Soziale Hilfen der Stadt Tübingen oder mit den unten angeführten Online-Antragsformularen beantragen. Das ausgefüllte Antragsformular und die Anlagen können Sie entweder persönlich abgeben oder übersenden.

Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Formulare und Merkblätter:

Rechtsgrundlage:

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Simone Hofmann
Telefon 07071 204-1848
E-Mail simone.hofmann@tuebingen.de
Zuständigkeit: A, E, W
Sabine Wollermann
Telefon 07071 204-1718
E-Mail sabine.wollermann@tuebingen.de
Zuständigkeit: Ba-Bn, T
Monika Mall
Telefon 07071 204-2417
E-Mail monika.mall@tuebingen.de
Zuständigkeit: Bo-Bz, Fa-Fe, J, Mu, N, P, Y, Z
Stephanie Richling
Telefon 07071 204-1405
E-Mail stephanie.richling@tuebingen.de
Zuständigkeit: C, Da-De, Go-Gz, I, La
Edith Volkert
Telefon 07071 204-1559
E-Mail edith.volkert@tuebingen.de
Zuständigkeit: Df-Do
N.N.
Telefon 07071 204-2026
E-Mail soziale-hilfen@tuebingen.de
Zuständigkeit: Dr-Dz, U
Ursula Werner
Telefon 07071 204-1767
E-Mail ursula.werner@tuebingen.de
Zuständigkeit: Fg-Fz, H, Ma-Mt
Anke Dietter
Telefon 07071 204-1562
E-Mail anke.dietter@tuebingen.de
Zuständigkeit: Ga-Gn, Ka-Kj, Ko-Kt
Johannes Jung
Telefon 07071 204-1658
E-Mail johannes.jung@tuebingen.de
Zuständigkeit: Kl-Kn, Lb-Lz, Sa-Si, X
Angelika Lutz
Telefon 07071 204-1252
E-Mail angelika.lutz@tuebingen.de
Zuständigkeit: Ku-Kz, Sj-Sz
Sabine Schmid-Glotzmann
Telefon 07071 204-1256
E-Mail sabine.schmid-glotzmann@tuebingen.de
Zuständigkeit: O, Q, R, V