Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung (innerorts) beantragen
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn Sie eine öffentliche Straße (also eine verkehrlich nutzbare Straßenfläche), einen Weg oder einen Platz über das normale Maß hinaus nutzen. Diese Sondernutzung muss genehmigt werden.
Zu den genehmigungspflichtigen Sondernutzungen gehört beispielsweise:
- der Verkauf von Waren aller Art
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé
- die Ausübung von Straßenkunst
- Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße, zum Beispiel durch Werbeanlagen oder Warenautomaten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Achtung: Sie benötigen keine gesonderte Sondernutzungserlaubnis, wenn
- für die übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist oder
- die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung notwendig ist (zum Beispiel Baustelleneinrichtung).
Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind in diesem Fall Bestandteil der jeweiligen Genehmigung.
Voraussetzung:
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerschaft durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen,
- das Stadtbild beeinträchtigen.
Die Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis.
Ablauf:
Die Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte. Sie erteilt die Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf oder zeitlich begrenzt. Die Fachabteilung kann die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Lageplan, Fotos oder Skizzen
Formulare und Merkblätter:
- Antrag Verkehrsrechtliche Anordnung / Sondernutzungserlaubnis
- Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Die Satzung finden Sie unter dem Punkt "Rechtsgrundlage"
Rechtsgrundlage:
- §§ 16 bis 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
- Satzung Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, Erlaubnis und Gebühren
- Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, Richtlinien über die Erteilung
Zuständig:
Anträge in Zusammenhang mit der Einrichtung einer Baustelle oder dem Aufstellen eines Containers oder eines Gerüstes sind grundsätzlich an die Fachabteilung Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten zu richten.