FAQ zum neuen Anmeldeverfahren 2023/24
Anmeldung für einen Kinderbetreuungsplatz
Seit der Hauptvergaberunde 2023/24 werden nur noch Anmeldungen berücksichtigt, die mit den Formularen ab Februar 2023 getätigt worden sind. Ältere Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. Anmeldefristen und Vergabepunkte aus den bisherigen Anmeldungen haben keine Gültigkeit mehr und können auch nicht übertragen werden.
Anmeldung für das jährliche Hauptvergabeverfahren
In der Zeit von Anfang März bis Ende Juni findet das jährliche Hauptvergabeverfahren statt. Wer am dieser Runde teilnehmen möchte, muss sein Kind bis spätestens Ende Februar des betreffenden Jahres mit dem dafür vorgesehen Formular sowie bei Anmeldung fürs Erweiterte Angebot auch mit den erforderlichen Beschäftigungsnachweisen angemeldet haben. Im Hauptvergabeverfahren werden Anmeldungen berücksichtigt, die sich auf einen Betreuungsbeginn bis Ende Dezember des jeweiligen Jahres beziehen. Für die angemeldeten Kinder muss ein Rechtsanspruch für diesen Zeitraum bestehen, das bedeutet, das Kind muss bis Ende Dezember für einen Krippenplatz mindestens 1 Jahr und für einen Kindergartenplatz mindestens 3 Jahre alt sein. Kinder, die dieses Alter erst im Januar erreichen, können nicht mehr teilnehmen.
Das jährliche Hauptvergabeverfahren besteht aus zwei Runden: In der ersten Vergaberunde werden alle Anmeldungen bearbeitet, die bis Ende Februar bei der Zentralen Anmeldestelle (ZAK) eingegangen sind. Im Laufe des Juni findet eine Nachrückerrunde statt. In dieser Runde werden Plätze vergeben, die in der ersten Runde nicht angenommen wurden bzw. die nachträglich frei gemeldet worden sind. Zum Zug kommen Familien, die in Runde eins leer ausgegangen sind plus solche Familien, die im Zeitraum von März bis Ende Mai anmelden und noch einen Rechtsanspruch bis Ende Dezember haben.
Anmeldung im laufenden Kindergartenjahr
Anmeldungen, die sich auf einen Platz im laufenden Kindergartenjahr beziehen, sind jederzeit möglich. Dies betrifft Kinder, die im Zeitraum von Januar bis Juli geboren sind und für die ein Platz noch vor September dieses Jahres gewünscht wird. Ebenso betrifft dies Familien, die nach Ablauf der Fristen für das Hauptvergabeverfahren zuziehen und möglichst zeitnah einen Platz wünschen.
Platzzuteilungen für diesen Zeitraum sind nicht planbar, sie können nur erfolgen, wenn ein Platz durch Abmeldung frei wird oder aus internen Gründen gesperrte Plätze wieder belegt werden können. Kann zum gewünschten Termin keine Zuteilung erfolgen, bleibt die Anmeldung bis zu einer erfolgreichen Zuteilung weiter aktiv. Kann im laufenden Kindergartenjahr keine Zuteilung erfolgen, wird die Anmeldung automatisch ins nächste Hauptvergabeverfahren übernommen. Auch für Aufnahmen im laufenden Kindergartenjahr gilt, dass das Kind sechs Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin angemeldet worden sein muss. Eine frühere Anmeldung ist möglich, bringt jedoch keinen Vorteil.
Arbeitszeitberechnung für Lehrer_innen
In Baden-Württemberg haben die verschiedenen Schularten unterschiedliche wöchentliche Deputatsstunden, die als Vollbeschäftigung eingestuft werden. Diese Deputatsvollbeschäftigung wird der regulären Wochenarbeitszeit von 41 Stunden für Beamte gleichgesetzt. Bitte nehmen Sie die Berechnung selbstständig vor: 41 Stunden dividiert durch die Anzahl der Deputatsstunden einer Vollbeschäftigung in Ihrer Schulart. Diese Zahl multiplizieren Sie dann mit Ihren persönlichen Deputatsstunden. Das Ergebnis entspricht dem wöchentlichen Stundenumfang, den Sie bitte in das Formular eintragen. Beispiel: 41:25 (Beispiel Volldeputat) = 1,64. 1, 64 x 15 (Beispiel persönliches Deputat) = 24,6. 24,6 Stunden pro Woche wären in diesem Fall im Formular einzutragen als wöchentliche Arbeitszeit.
Aufnahmealter
Krippenkinder werden ab einem Jahr, Kindergartenkinder ab drei Jahren aufgenommen. Frühere Aufnahmen sind derzeit nur bei wenigen Einrichtungen in freier Trägerschaft möglich.
Bereits in Tübinger Krippengruppen aufgenommene Kinder
- U3-Kinder in altersgemischten Gruppen bleiben in ihrer Gruppe/Einrichtung.
- U3-Kinder in Krippengruppen werden vorrangig in den Ü3-Kindergartenbereich der bisherigen Einrichtung aufgenommen, wenn dies der Wunsch der Familie ist.
- Können U3-Kinder nicht mit dem 3. Geburtstag wechseln, dürfen sie bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in ihrer Krippengruppe verbleiben. In den Kleinkindeinrichtungen der freien Träger ist dies nur bedingt möglich.
- Können zum Beginn eines neuen Kindergartenjahres nicht alle Krippenkinder in den Ü3-Kindergartenbereich übernommen werden, erfolgt die Auswahl nach dem Alter der Kinder. Geschwisterkinder haben Vorrang bei der Übernahme. Für die anderen Kinder müssen sich die Eltern für Anschlussplätze in anderen Einrichtungen bewerben.
- Bereits in Betreuung befindliche U3-Kinder werden vorrangig in Ü3-Einrichtungen aufgenommen.
- Bei einer Veränderung der gewünschten Betreuungszeit werden die Vergabekriterien bei bereits aufgenommenen Kindern erneut angewandt.
Beschäftigung
Dazu zählt:
- Jede nicht selbstständige Arbeit
- selbstständige/freiberufliche Tätigkeit
- Ausbildung
- Schule; Studium
- Arbeitssuche (Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit)
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II).
- Außerdem: Pflegeperson/en nach § 19 SGB XI (Eigenbestätigung des zeitlichen Umfangs, belegbar durch Einstufung in Pflegegrad, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 44 SGB XI, (Nicht-) Inanspruchnahme anderer Hilfen und Unterstützungen, zum Beispiel Pflegedienst).
Ganztagesplätze
Ganztagesplätze stehen für Familien zur Verfügung, bei denen beide Sorgeberechtigten mehr als 35 Stunden pro Woche beschäftigt oder durch eine Erkrankung dauerhaft an der Kinderbetreuung gehindert sind. (mehr dazu siehe unter Beschäftigung.) Es zählt die Berufstätigkeit beider Erziehungsberechtigten. Alleinerziehende sind diesen gleichgestellt.
Nachweise
Es gelten ausschließlich die von der ZAK zur Verfügung gestellten und unterschriebenen Formulare. Die Formulare müssen zusammen mit dem Anmeldeformular hochgeladen werden.
Pausenzeiten
Die gesetzlich verankerten Pausenzeiten werden den wöchentlichen Arbeitszeiten zugezählt. Dabei wird pauschal vorgegangen: Wer mehr als 30 Stunden/Woche beschäftigt ist, bekommt pauschal 2,5 Stunden/Woche dazugerechnet (30 Minuten/Tag). Ab 45 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sind es 3,75 Stunden/Woche (45 Minuten/Tag). Bitte diese Stunden nicht selbstständig dazurechnen, dies wird von der Zentralen Anmeldestelle nach Prüfung der Beschäftigungsnachweise automatisch vorgenommen.
Pflege von Angehörigen
Wer einen Angehörigen pflegt, kann diese Zeit mit dem Formular Bescheinigung über Pflegetätigkeit geltend machen. Die Punkte werden entsprechend der Regelung für die sonstigen Beschäftigungsverhältnisse vergeben: Bis 35 Stunden/Woche 1 Punkt, über 35 Stunden/Woche 10 Punkte.
Prioritäten
Bei der Anmeldung geben die Sorgeberechtigten ihre Prioritäten 1-3 unter den zur Verfügung stehenden Einrichtungen an. Diese Reihenfolge gilt als Orientierung bei der Platzzuteilung.
Selbstständigkeit
Sorgeberechtigte mit einer selbstständigen Tätigkeit können für den Nachweis das Formular „Bescheinigung über die Beschäftigungssituation“ verwenden und im Feld für Namen und Adresse des Arbeitgebers ihren eigenen Namen oder den ihres Unternehmens eintragen. Bitte zur Verdeutlichung „Eigenbescheid“ hinzufügen.
Studium: Ein Vollzeitstudium wird entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung mit 20 Punkten bewertet. Pausenzeiten können nicht geltend gemacht werden.
Warteliste
Mit dem neuen Verfahren gibt es keine Wartelisten für einzelne Häuser mehr, vielmehr gibt es eine Gesamtliste. Die Betreuungswünsche bieten lediglich Orientierung bei der Platzvergabe. Zugeteilt werden die Plätze nach den Punkten, die die Familien nach Auswertung ihrer Nachweise auf der Grundlage der vom Gemeinderat verabschiedeten Kriterien erreichen. Familien mit höherer Punktzahl kommen zuerst zum Zug. Kann eine Familie mit hoher Punktzahl keinen Platz in den gewünschten Einrichtungen bekommen, wird ein Alternativplatz zugeteilt.
Wechselwünsche
Wechselwünsche zwischen zwei Einrichtungen sind möglich, werden jedoch nachrangig berücksichtigt (Ausnahme siehe Vergaberichtlinien: Familiäre Situation, Wechselwunsch eines Vorschulkindes).
Wegezeiten
Hier ist die Zeit gemeint, die von der häuslichen Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück benötigt wird. Bitte geben Sie diese Zeit in Minuten/Woche an, sie wird von den Mitarbeitenden der ZAK zur reinen Beschäftigungszeit dazu gerechnet.
Wohnsitz
Es werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Wohnsitz i.S.d. § 30 SGB I im Stadtgebiet der Universitätsstadt Tübingen haben.
Zuzüge
Familien, ins Stadtgebiet der Universitätsstadt Tübingen zuziehen, können ihr Kind bereits vor dem Umzug anmelden - die sechsmonatige Anmeldefrist läuft dann ab dem Datum der Anmeldung. Eine Teilnahme an den jeweiligen Vergabeverfahren ist jedoch erst möglich, wenn der Zentralen Anmeldestelle eine verbindliche Wohnadresse mitgeteilt wird. Dies kann durch eine Kopie des Miet- oder Kaufvertrags erfolgen. Für den Kontakt mit der Zentralen Anmeldestelle ist die bisherige Wohnadresse anzugeben.