Landeserziehungsgeld – Auszahlung beantragen
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 25. September 2012 beschlossen, die Anspruchsberechtigung auf Landeserziehungsgeld für alle Geburten ab 1. Oktober 2012 zu beenden.
Für Geburten bis 30.September 2012 gilt folgendes:
Landeserziehungsgeld können Sie ab dem 13. oder 15. Lebensmonat Ihres Kindes unmittelbar nach dem Elterngeld erhalten – bis zu zehn Monate lang.
Monatlicher Betrag pro Kind:
- bis zu 205 Euro
- ab dem dritten Kind bis zu 240 Euro
Tipp: Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld (z.B. Kontaktadressen, Einkommensgrenzen) erhalten Sie bei der L-Bank.
Ablauf:
Sie müssen das Landeserziehungsgeld schriftlich beantragen. Das Antragsformular können Sie von den Internetseiten der L-Bank herunterladen. Sie können es auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei der L-Bank anfordern.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag direkt an die L-Bank in Karlsruhe oder an Ihr Bürgermeisteramt zur Weiterleitung an die L-Bank. Sie können ihn auch persönlich abgeben.
Die L-Bank bewilligt das Landeserziehungsgeld und zahlt es aus.
Unterlagen:
Die Anträge stehen auf der Internetseite der L-Bank zum Download bereit.
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Beantragen Sie das Landeserziehungsgeld rechtzeitig. Rückwirkend können Sie es nur für sechs Monate ab Antragstellung erhalten.
Kosten:
keine
Sonstiges:
Detaillierte Informationen zum Landeserziehungsgeld und zu den Fördervoraussetzungen:
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Senioren Baden-Württemberg sowie L-Bank.
Telefon-Hotline der L-Bank:
0800 6645 471*
*Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 16.00 Uhr | Kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die +49 721 150-2862. | Tipp: Geben Sie bei E-Mail-Anfragen Ihre Antragsnummer an, falls vorhanden. Sie beschleunigen dadurch die Bearbeitung.
Rechtsgrundlage:
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1. Januar 2007 und für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten (VwV – LErzG 2007 – Mehrlinge)
- § 6 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) (Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit)
Zuständig:
sowie die Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen, Weilheim.
Das Antragsformular liegt bei den Bürgerbüros Stadtmitte, Lustnau und Derendingen sowie bei den Verwaltungsstellen der Ortsteile aus. Diese Stellen nehmen Anträge auch wieder entgegen und leiten diese an die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) weiter.