Informationen zum Wahlrecht
Der Landtag von Baden‐Württemberg hat am 29. März 2023 eine Änderung des Kommunalwahlrechts beschlossen. Damit sind bei den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 – analog zum Landtagswahlrecht – auch wohnungslose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeindegebiet wahlberechtigt und können an den Kommunalwahlen teilnehmen.
Zudem wurde das Mindestalter für die Wahl in ein kommunales Gremium von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Damit hat diese Altersgruppe in Baden‐Württemberg erstmals nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht bei einer Gemeinderatswahl. Das bedeutet: 16-Jährige können selbst kandidieren.
Weitere Informationen zur Frage, wer wählen kann, gibt es bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.
Hinweise für Rückkehrer_innen
Für die Kommunalwahl gibt es als Besonderheit die sogenannte „Rückkehrer-Regelung“. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der dreimonatigen Mindestwohndauer für Wahlberechtigte. Wer nach dem 8. März wieder nach Tübingen bzw. in den Landkreis Tübingen zugezogen ist und in den drei Jahren davor schon einmal das Wahlrecht in Tübingen besaß, ist von der Wartezeit befreit und kann auf Antrag sofort ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Der Antrag kann unverzüglich gestellt werden. Die Anmeldung bei der Meldebehörde muss erfolgt sein. Die Anmeldung ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Erhalten Sie vor Ablauf der oben genannten Frist über die Online-Terminvereinbarung keinen Termin zur Anmeldung in Tübingen, können Sie per E-Mail oder telefonisch
- beim Bürgerbüro Stadtmitte, buergeramttuebingen.de, Telefon 07071 204-2040
- beim Bürgerbüro Lustnau, rathaus-lustnautuebingen.de, Telefon 07071 204-1260
- beim Bürgerbüro Derendingen, rathaus-derendingentuebingen.de, Telefon 07071 204-1308 und
- bei den Verwaltungsstellen in den Ortsteilen Bebenhausen, Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim
um einen dringenden Termin anfragen. Geben Sie bitte als Grund für die Dringlichkeit den Wiederzuzug an.