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Photovoltaikanlage auf einem Dach Bild: U.J.Alexander/shutterstock.com

PV-Fassadenanlagen (Abschnitt C)

Der Förderantrag kann erst nach Beauftragung, Installation und Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden (1-stufiges Verfahren).
Online-Service

Gefördert wird der Erwerb und die Installation von neuen, fest installierten, netzgekoppelten PV Fassadenanlagen. Auch Anlagen, die im baulichen Zusammenhang von Gebäuden stehen, z. B. Anlagen an Garagen, sind förderfähig – soweit sich das Dach des Hauptgebäudes aus technischen Gründen nicht für eine Belegung eignet. Die Mindestanlagenleistung beträgt 2 kWpeak.

Bestehende Carports oder Garagen werden nur als Erweiterungsfläche im Rahmen des Abschnitts A „PV-Vollbelegung“ gefördert. PV-Anlagen über Tiefgaragen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Formulare und Merkblätter:

  • Förderrichtlinie für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher für EEG-Altanlagen
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