Direkt zum Inhalt

Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot

Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Vom Fahrverbot ausgenommen (und damit berechtigt, ohne Ausnahmegenehmigung zu fahren) sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch udn Fisch sowie Obst und Gemüse. Eine Ausnahmegenehmigung wird weiterhin nicht benötigt für:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Feiertage sind im Sinne der Vorschrift in Baden-Württemberg: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen sowie 1. und 2. Weihnachtstag.

Voraussetzung:

Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichen nicht.

Ablauf:

  • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
  • Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
  • Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
  • Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.
  • Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.
  • Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.

Unterlagen:

  • Antrag
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
  • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
  • Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls eine Dringlichkeitsbescheinigung
  • für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen

Frist:

Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.

Kosten:

Je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis 767,00

Rechtsgrundlage:

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)

Zuständig:

Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Ihre Ansprechpersonen:

Ioanna Voulgaraki
Telefon 07071 204-2430
E-Mail ausnahmegenehmigung@tuebingen.de