Gaststättengewerbe
Grundsätzliches zum neuen Gaststättengesetz:
Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen, welches am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Die Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und zielt auf eine unbürokratische und moderne Ausgestaltung der gaststättenrechtlichen Vorgaben ab. Das Gesetz stellt eine vollkommene Neuausrichtung des Gaststättenrechts dar. Kernelement des neuen Gaststättengesetzes ist der Wechsel von einem sachgebundenen Erlaubnisverfahren hin zu einem reinen Anzeigeverfahren.
Bislang war das Gaststättenrecht als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Dieses Erlaubnisverfahren entfällt künftig und wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Es ist somit keine separate Antragstellung für ein stehendes Gaststättengewerbe bei der Gaststättenbehörde notwendig.
Verantwortung Gastgewerbetreibende:
Mit dem Wegfall der Erlaubnispflicht entfällt auch die bisherige Lenkungs- und Überwachungsfunktion der zuständigen Behörden. Der Gastwirt wird nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr mehr in die Pflicht genommen, sich die erforderlichen Bestimmungen und Notwendigkeiten für einen Gaststättenbetrieb selbst anzueignen. Damit dieser seiner Eigenverantwortung nachkommen kann, wird das Unterrichtungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern ausgeweitet. Neben den lebensmittelrechtlichen Belangen sollen weitere grundlegende gaststättenbetriebsspezifische Kenntnisse vermittelt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer Reutlingen.
Voraussetzung:
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ablauf:
Der Gewerbetreibende meldet nunmehr mindestens 6 Wochen vor Betriebseröffnung sein Gewerbe bei der zuständigen Behörde an. Dabei gibt er neben den nach der Gewerbeordnung erforderlichen Daten in der Tätigkeitsbeschreibung auch an, in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb ausgeübt wird und ob eine Außengastronomie betrieben wird. Bei der Gewerbeanmeldung sollte auch einen Unterrichtungsnachweis vorgelegt werden. Es werden dabei allerdings nur Unterrichtungsnachweise akzeptiert, die von einer der zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg ausgestellt wurden. Alternativ ist die Qualifikation durch ein Abschlusszeugnis einschlägiger Ausbildungen nachzuweisen.
Das Gewerbeamt leitet sodann unverzüglich jede Anzeige an die zuständigen Stellen (Gaststättenbehörde, Baurechtsbehörde, Lebensmittelüberwachungsbehörden, Polizeivollzugsdienst, Finanzbehörde) weiter.
Erhalten Sie bis sechs Wochen nach der Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von den o. g. Stellen, kann mit dem Gaststättenbetrieb begonnen werden.
Unterlagen:
Die Anzeige erfolgt über die gängige Gewerbeanmeldung / Gewerbeummeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unter Angabe und Vorlage folgender Unterlagen:
- Gewerbeanmeldung mit Angabe der Betriebsart und Außenbewirtschaftung
- Unterrichtungsnachweis über die IHK-Gaststättenunterrichtung nach dem Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg einer IHK in Baden-Württemberg oder Abschlusszeugnis einer einschlägigen Ausbildung
Formulare und Merkblätter:
Frist:
Die Anzeige für einen Gaststättenbetrieb im stehenden Gewerbe ist mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn einzureichen.
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen.
Rechtsgrundlage:
Bearbeitungsdauer:
Erhalten Sie bis sechs Wochen nach der Anzeige keine gegenteilige Mitteilung von den o. g. Stellen, kann mit dem Gaststättenbetrieb begonnen werden.
Vertiefende Informationen:
Um den Gastgewerbetreibenden den Umgang mit dem neuen Gesetz zu erleichtern, hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg alle Informationen auf deren Homepage bereitgestellt.
Hier findet sich auch ein Factsheet für Gewerbetreibende, welcher einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben des neuen Gesetzes gibt.
Zuständig:
Ihre Ansprechpersonen:
tuebingen.de