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Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass gemäß § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz (ehem. Gestattung)

Allgemeine Informationen:

Durch das neue Gaststättengesetz wird ab 1. Januar 2026 auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen weggefallen und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.

Der Gaststättenbetrieb betrifft die gastgewerblichen Tätigkeiten anlässlich von Veranstaltungen. Dies umfasst dies insbesondere die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen).

Für die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs solcher Veranstaltungen, ist nun eine Anzeige § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz erforderlich, die spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen hat.

Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass meldet nunmehr den Betrieb unter Angabe des Namens der ladungsfähigen Anschrift und des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung an. Es wurde dabei ein Textformerfordernis normiert, so dass eine Anzeige nicht mündlich erfolgen kann. Hierfür steht das oben angeführte Online-Formular zur Verfügung.

Das Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt keine gesonderte Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“.  Bei dem Online-Anzeigeformular wird lediglich eine automatisierte Eingangsbestätigung versandt.

Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.



Bei einer Veranstaltung eines Vereins ohne Alkoholausgabe ist auch weiterhin nur eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig. 

Voraussetzung:

  • Die Veranstaltung liegt im Stadtgebiet (Kernstadt inkl. Stadtteile) Tübingen.
  • Die Räume bzw. Freiflächen, die für den Ausschank genutzt werden, müssen für einen sicheren Gastronomietrieb geeignet sein.
  • Der Nutzung der Räume bzw. Freiflächen für den Ausschank dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
  • Ein besonderer Anlass liegt vor. Als besonderer Anlass gelten insbesondere Ereignisse, die außerhalb der eigenen Einflusssphäre liegen, zum Beispiel die Teilnahme an einem Stadtfest oder Weihnachtsmarkt. Ein besonderer Anlass kann auch selbst begründet werden, soweit der Alkoholausschank lediglich als Nebenleistung zu einem eigenständigen Ereignis angeboten wird, zum Beispiel bei Jahresfeiern von Vereinen, Konzerte oder Lesungen.

Ablauf:

Die Anzeige ist schriftlich, per Mail oder über das Onlineportal bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zu stellen.

Das Formular dient der reinen Anzeige bei der zuständigen Behörde. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.

Unterlagen:

Anzeige unter Angabe des Namens der ladungsfähigen Anschrift und des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung

Formulare und Merkblätter:

Frist:

Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis, an dem ein vorübergehender Gaststättenbetrieb erfolgen soll, zu stellen.

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Universitätsstadt Tübingen.

Sonstiges:

Wird Musik über Lautsprecheranlagen abgespielt oder vor Ort musiziert, wird nach §3 Absatz 2 a der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Universitätsstadt Tübingen eine Musiziererlaubnis benötigt. Bitte beantragen Sie dies per Mail über veranstaltungen.ordnung@tuebingen.de.

Rechtsgrundlage:

Vertiefende Informationen:

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums.

Außerdem finden Sie hier auch ein Factsheet  mit den wichtigsten Informationen zum neuen Landesgaststättengesetz für Gastgewerbetreibende.

Zuständig:

Fachabteilung Ordnung und Gewerbe für Veranstaltungen in der Kernstadt Tübingen

Für Veranstaltungen in den Teilorten sind die Verwaltungsstellen zuständig. Die eingehenden Anträge werden bei Bedarf an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Ihre Ansprechpersonen:

Zentraler Kontakt
E-Mail gaststaetten@tuebingen.de
Elena Dröws
Telefon 07071 204-2617
E-Mail elena.droews@tuebingen.de