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Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)

Beabsichtigte Feuerwerke zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

  • der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember
  • der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) ganzjährig

sind vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich formlos anzuzeigen.

Voraussetzung:

Sie müssen eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen.

Ablauf:

Die Antragstellung muss formlos und schriftlich erfolgen. Der formlose Antrag ist bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einzureichen.

Unterlagen:

Formulare und Merkblätter:

Kosten:

Verwaltungsgebühren: 60 - 300 Euro

Sonstiges:

Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Klasse II) beantragen.

Rechtsgrundlage:

§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständig:

Ihre Ansprechpersonen:

Rainer Letsche
Telefon 07071 204-2233
E-Mail rainer.letsche@tuebingen.de
Erik Salomon
Telefon 07071 204-2234
E-Mail erik.salomon@tuebingen.de
Zuständigkeit: Waffenrecht