Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)
Beabsichtigte Feuerwerke zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember
- der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) ganzjährig
sind vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich formlos anzuzeigen.
Voraussetzung:
Sie müssen eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen.
Ablauf:
Die Antragstellung muss formlos und schriftlich erfolgen. Der formlose Antrag ist bei der Fachabteilung Ordnung und Gewerbe einzureichen.
Unterlagen:
- Gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (nicht gewerblich oder gewerblich) oder
- Gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Formulare und Merkblätter:
Kosten:
Verwaltungsgebühren: 60 - 300 Euro
Sonstiges:
Aus einem begründeten Anlass können auch Privatpersonen, das heißt, Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Klasse II) beantragen.
Rechtsgrundlage:
§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
