Rückzahlungsverpflichtung
Der Förderbetrag ist von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller unverzüglich zurückzuzahlen, wenn er durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde.
Hinweis: Dies ist eine archivierte Kopie der Seite www.tuebingen.de/tuebingen-macht-blau/33173/46937.html mit Stand vom 01.04.2026. Der Inhalt ist möglicherweise nicht mehr aktuell!
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