Modul B II : Heizungstausch - Installation einer strombetriebenen Wärmepumpe
Voraussetzung für die Förderung
- Für das Wohngebäude wurde ein „individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)“ gemäß der „Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) erstellt.
- Der iSFP ist nicht älter als fünf Jahre.
- Die eingereichte Rechnung über die Installation der Wärmepumpe ist nicht älter als sechs Monate mit frühestem Rechnungsdatum 1. Januar 2026.
- Die Installation der Wärmepumpe ist eine empfohlene Maßnahme aus dem iSFP.
- Die Anlage ist auf der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis gelistet.
- Geplante oder erhaltene Fördermittel aus dem KfW-Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (Zuschuss Nr. 458) und städtischer Zuschuss übersteigen nicht 60 Prozent der Investitionskosten für die Wärmepumpe.
- Im Falle einer Umsetzung der Maßnahme durch eine Mieterin bzw. einen Mieter muss die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt werden.
Förderhöhe
Für den Austausch einer fossil betriebenen Heizung (Erdgas, Flüssiggas, Heizöl) mit einer strombetriebenen Wärmepumpe wird ein pauschaler Fördersatz nach Bauart angesetzt.
Hybride Anlagen, die weiterhin mit fossilen Anteilen heizen, werden nicht gefördert.
Art der Wärmepumpe | Höhe der Förderung |
|---|---|
EFH (Luft/Wasser oder Luft/Luft) | 500 Euro |
MFH (Luft/Wasser oder Luft/Luft) | 1.000 Euro |
EFH (Sole/Wasser oder Wasser/Wasser) | 1.000 Euro |
MFH (Sole/Wasser oder Wasser/Wasser) | 2.000 Euro |
Förderantragstellung
Die Antragstellung erfolgt online über dieses FormularAuszahlungsantrag Sanierungsprämie.
Dem Antragsformular sind folgende Nachweise beizulegen:
- Sanierungsfahrplan (nicht älter als fünf Jahre)
- Rechnung des Fachbetriebes über die Installation der Wärmepumpe (nicht älter als sechs Monate; Ausstellungsdatum frühestens ab 1. Januar 2026)