Bauturbo
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“) hat der Bund zusätzliche Instrumente im Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen, um schneller neuen Wohnraum zu ermöglichen. Die Universitätsstadt Tübingen wendet diese Instrumente gezielt an, um dringend benötigte Wohnungen zu schaffen – unter Wahrung öffentlicher und nachbarlicher Belange.
Ziel ist es, Verfahren zu beschleunigen, zusätzliche Wohnbaupotenziale zu aktivieren und gleichzeitig städtebauliche Qualität sowie soziale Standards zu sichern.
Es besteht kein Anspruch auf eine Befreiung oder Zulassung nach dem Bauturbo. Jede Entscheidung erfolgt im Einzelfall und setzt die Zustimmung der Gemeinde voraus. Die Zustimmung kann dabei unter der Bedingung erteilt werden, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten.
Die zentralen Regelungen im Überblick
Der Bauturbo eröffnet drei wesentliche Möglichkeiten:
1. Befreiung vom Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3 BauGB)
In Gebieten mit Bebauungsplan kann im Einzelfall oder in vergleichbaren Fällen von einzelnen Festsetzungen zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden. Voraussetzung ist, dass die Abweichung mit öffentlichen Belangen – auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen – vereinbar ist. Erhebliche zusätzliche Umweltauswirkungen stehen einer Befreiung entgegen.
2. Abweichung vom Einfügungsgebot (§ 34 Abs. 3b BauGB)
Im unbeplanten Innenbereich kann zugunsten von Wohngebäuden vom Erfordernis des „Einfügens“ in die nähere Umgebung abgewichen werden. Auch hier gilt: Die Zustimmung der Gemeinde und die Vereinbarkeit mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen sind zwingend.
3. Experimentierklausel (§ 246e BauGB, befristet bis 31. Dezember 2030)
Bis Ende 2030 kann mit Zustimmung der Gemeinde von Vorschriften des Baugesetzbuchs abgewichen werden, wenn dadurch Wohnraum geschaffen, erweitert, erneuert oder wieder nutzbar gemacht wird.
Gemeindliche Zustimmung und Verfahren
Vorhaben nach dem Bauturbo sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig (§ 36b BauGB). In Tübingen wurden hierfür folgende organisatorische Regelungen getroffen:
- Bei Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB erfolgt die Zustimmung durch die Verwaltung.
- Zustimmungen für Vorhaben nach § 246e BauGB werden durch den Gemeinderat beschlossen – je nach Komplexität in einem ein- oder zweistufigen Verfahren.
Die Bearbeitung erfolgt durch den Fachbereich Baurecht in Zusammenarbeit mit der Fachabteilung Stadtplanung. Bevor der Antrag gestellt werden kann, ist es für eine erste Einschätzung in der Regel erforderlich, Planskizzen über das geplante Vorhaben (Lageplan, geplante Höhenabwicklung, Darstellung von Bäumen und Erschließung) vorzulegen.
Tübinger Eckpunkte: Qualität und soziale Sicherung
Die Anwendung des Bauturbos ist in Tübingen an klare städtebauliche und soziale Kriterien geknüpft, die über einen städtebaulichen Vertrag mit der Fachabteilung Stadtplanung geregelt werden. Dazu gehören insbesondere:
- soziale Sicherung bei größeren Vorhaben (z.B. bei mehr als 400 Quadratmetern Bruttogeschossfläche)
- Anforderungen an die Freiflächengestaltung
- Berücksichtigung von Umweltbelangen
- bei § 246e BauGB zusätzlich: städtebauliche Eckpunkte, Regelungen zu Infrastrukturfolgekosten, Durchführungsverpflichtungen, Kostenübernahmen und Erschließung
- Bauverpflichtung
Bei Vorhaben nach § 246e BauGB findet zudem eine informelle Öffentlichkeitsbeteiligung (14 Tage online und Aushang) statt.
Kontakt
Bei Fragen zur Anwendung des Bauturbos wenden Sie sich bitte an:
Universitätsstadt Tübingen
Fachbereich Baurecht
E-Mail baurecht.antrag
tuebingen.de
Gerne beraten wir Sie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren im konkreten Einzelfall.