Fremdenbeherbergung
Die aktuelle Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist zum 15. März 2022 in Kraft getreten. Eine Zweckentfremdung liegt unter anderem vor, wenn Wohnraum länger als sechs Monate leer steht oder regelmäßig an wechselnde Gäste vermietet wird (Fremdenbeherbergung), zum Beispiel als Ferienwohnung.
Eine gesamte Wohnung, auch eine Einliegerwohnung, darf höchstens zehn Wochen (70 Tage) pro Kalenderjahr an Gäste vermietet werden. Diese Grenze gilt nicht, wenn nur ein Teil der Wohnung vermietet wird, der höchstens die Hälfte der Wohnfläche ausmacht, zum Beispiel ein einzelnes Zimmer. Die dauerhafte Umnutzung einer ganzen Wohnung als Ferienwohnung, etwa über Plattformen wie Airbnb, ist damit nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Nicht unter das Verbot fallen:
- Ferienwohnungen, für die bis zum 30. Juni 2022 eine baurechtliche Genehmigung zur Nutzung als Ferienwohnung beantragt und erteilt wurde,
- Neubauwohnungen, die bereits in der Baugenehmigung als Ferienwohnung genehmigt wurden.
Neues Registrierungsverfahren ab Oktober 2026
Ab Oktober 2026 müssen alle Anbieterinnen und Anbieter von Kurzzeitvermietungen das neue digitale Registrierungsverfahren nutzen. Es beruht auf EU-Recht und ist europaweit verpflichtend. Das gilt auch für die Vermietung einzelner Zimmer sowie für Ferienwohnungen, die genehmigt oder vom Verbot ausgenommen sind.
Anbieterinnen und Anbieter erhalten eine europaweit einheitlich aufgebaute Registrierungsnummer, die in allen Anzeigen für das Angebot angegeben werden muss. Die bisherigen, von der Stadt vergebenen Registrierungsnummern verlieren ihre Gültigkeit. Wer bereits eine städtische Nummer hat, muss sich deshalb neu registrieren.
Über die Registrierungsnummer tauschen die Online-Plattformen automatisch Daten mit den Behörden aus. Die Plattformen müssen die Gültigkeit der Nummern prüfen. Angebote ohne gültige Nummer oder mit unzulässiger Nutzung, zum Beispiel an mehr als 70 Tagen im Kalenderjahr, können gesperrt werden.
Wichtig: Die Registrierung ist keine Genehmigung. Wer eine ganze Wohnung an mehr als 70 Tagen im Jahr an Gäste vermieten möchte, benötigt weiterhin eine Genehmigung.
Folgen bei Verstößen
Wird Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet, kann die Stadt anordnen, die Zweckentfremdung innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden und den Wohnraum wieder zum Wohnen zu nutzen. Zusätzlich kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Wer sich nicht registriert, falsche Angaben macht oder die Registrierungsnummer nicht korrekt angibt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.
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