Maskenpflicht
Ab 3. April gilt die Maskenpflicht in folgenden Bereichen:
- In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr.
- In Arztpraxen.
- In Krankenhäusern.
- In Einrichtungen für ambulantes Operieren.
- In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.
- In Dialyseeinrichtungen.
- In Tageskliniken.
- Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
- In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
- In Obdachlosenunterkünften.
-
Im Rettungsdienst.