Quarantäne-Bestimmungen
Positiv getestete Personen, deren Absonderungspflicht ab dem 3. Mai 2022 beginnt, erhalten keine Absonderungsbescheinigungen mehr.
Für den Genesenen-Nachweis wenden Sie sich an eine Apotheke oder gegebenenfalls Ihren Hausarzt. Folgende Dokumente werden als Genesenen-Nachweis anerkannt:
- PCR-Befund eines Labors
- PCR-Befund einer Ärztin oder eines Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
Weitere Fragen rund um das Thema Quarantäne beantworten die Mitarbeitenden des Ordnungsamts von Montag bis Freitag von 8 bis 12.30 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14 bis 16 Uhr unter Telefon 07071 204-2525.
Die Absonderungspflicht positiv getesteter Personen endet bei 48-stündiger Symptomfreiheit fünf Tage nach dem Erstnachweis. Eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich. Ohne Symptomfreiheit endet die Absonderungspflicht zehn Tage nach dem Erstnachweis. Ein weiteres positives PCR- oder Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht (§ 3 CoronaVO Absonderung).
Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich nicht mehr absondern. Die Verordnung empfiehlt eine freiwillige Kontaktreduzierung für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person (§ 5 CoronaVO Absonderung).
Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die positiv getestet sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Das berufliche Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach Ende der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen werden.