Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt in folgenden Bereichen:
- in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
- für Personal in
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdiensten,
soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
-
in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt
- für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
- sofern das Tragen einer medizinischen Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder
- sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
(Stand: 20. Oktober 2022)